Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. August 2017, Zl. LVwG 47.10-1583/2017-6, betreffend Kostenzuschuss nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - StKJHG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: U A, vertreten durch die Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Antrag vom 1. August 2016 begehrte die Mitbeteiligte für den minderjährigen M. A. "die Gewährung eines Kostenzuschusses für die Unterbringung bei Pflegepersonen gemäß Paragraph 21, StKJHG-DVO". Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Oktober 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass das Ansuchen abgelehnt werde.

2 Mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Oktober 2016 beantragte die Mitbeteiligte die Erlassung eines Bescheides. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2017 gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz 3, Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG) in Verbindung mit den Paragraphen 14, 15, und 21 Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StKJHG-DVO) zurückgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Bestimmungen des StKJHG und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agierten und, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen, nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt seien (Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 4, StKJHG-DVO, wonach kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Kostenzuschüssen nach Paragraph 43, Absatz 2, und 3 StKJHG bestehe).

3 Dieser Bescheid wurde aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG "ersatzlos behoben".

4 Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht das Verfahrensgeschehen und die maßgebenden Rechtsvorschriften wieder und verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Hoheitsverwaltung dann vorliege, wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen sei und diese insoweit "imperium" ausübe; andernfalls handle es sich um Privatwirtschaftsverwaltung (Hinweis auf VwGH 22.9.1995, 93/11/0221, und VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005).

6 Gegenständlich sei daher zu prüfen, ob hinsichtlich des von der Mitbeteiligten begehrten Kostenzuschusses eine hoheitliche Vollziehung vorgesehen sei.

7 In diesem Zusammenhang traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Mitbeteiligten mit beim Bezirksgericht Graz-Ost am 1. August 2016 getroffener Vereinbarung (hinsichtlich des minderjährigen M. A.) "die gesamte Obsorge übertragen" worden sei.

8 Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG könne dann, wenn ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen habe, untergebracht werde, ein Kostenzuschuss gewährt werden. Der zweite Satz dieser Bestimmung laute: "die Bestimmungen des Paragraph 34, gelten sinngemäß". Der genannte Paragraph 34, leg. cit. (der das "Pflegekindergeld" regelt) sehe in seinem Absatz eins, eine "Zuerkennung ... von Amts wegen ... durch Bescheid" vor.

9 Zum Zusammenhang der Paragraphen 34, und 43 StKJHG verwies das Verwaltungsgericht auf die Erläuterungen, nach denen das Pflegekindergeld (Paragraph 34, leg. cit.) nicht mehr gewährt werden könne, wenn die Pflege und Erziehung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses (wie gegenständlich) auf die vormalige Pflegeperson übergehe. Nach den Erläuterungen könne die Unterstützung solcher Familien aber, da diese Konstellation geradezu gewünscht sei, finanziell anders, so etwa durch einen Kostenzuschuss (wie er gegenständlich beantragt wurde) erfolgen.

10 Aus Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG folge nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass (auch) die Zuerkennung des Kostenzuschusses mit Bescheid zu erfolgen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Kostenzuschusses in Paragraph 14, Absatz 4, StKJHG-DVO ausdrücklich ausgeschlossen werde (Hinweis auf VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Die belangte Behörde werde daher über den Antrag auf Kostenzuschuss in der Sache mit Bescheid abzusprechen haben.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (auf Paragraph 33, StLVwGG in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 8, B-VG gestützte) außerordentliche Revision der Steiermärkischen Landesregierung.

12 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit einerseits aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gewährung eines Kostenzuschusses für Präventivhilfen iSd Paragraph 43, StKJHG privatwirtschaftlich oder hoheitlich zu vollziehen sei. Andererseits weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 6.3.2014, 2013/11/0205) ab, weil es bei der fallbezogenen Abgrenzung von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung nicht auf die durch die Rechtsvorschriften vorgegebene Handlungsform Bedacht nehme. Der gegenständliche Kostenzuschuss werde nämlich, anders als das Pflegekindergeld, gemäß Paragraph 15, StKJHG-DVO durch eine "Leistungszusage" gewährt, bei welcher es sich nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung um eine "formlose schriftliche Mitteilung bzw. Vereinbarung" handle.

15 Die Revision ist aus den von ihr dargestellten Gründen zulässig, sie ist aus folgenden Überlegungen auch begründet:

16 Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG), Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Absatz eins,Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).
  2. Absatz 2,Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

...

Paragraph 28, Volle Erziehung

  1. Absatz eins,Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
  2. Absatz 2,Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen (Paragraph 32,) oder bei Pflegepersonen (Paragraph 33,).

...

Paragraph 33, Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung

  1. Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann geeignete Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. ...

...

Paragraph 34, Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale

  1. Absatz eins,Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand durch Verordnung festzulegen. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Ebenso können in dieser Verordnung für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (Paragraph 3, Ziffer 7,) weitere Leistungen und Leistungsentgelte festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 43, Absatz 3, aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, bis c und die Höhe der Erstausstattungspauschale können durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
  4. Absatz 4,Im Einzelfall ist Pflegepersonen auf Antrag ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind mit Bescheid zu gewähren. Die Leistung gebührt ab Antragstellung.
  5. Absatz 5,Pflegepersonen wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung nach einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Konzept geboten.

...

Paragraph 42, Kostentragung für Hilfeleistungen

  1. Absatz eins,Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Rahmen der Präventivhilfen ist unentgeltlich. Die Kosten für sonstige Präventivhilfen sind von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen zu tragen. Zu diesen Kosten werden nach Maßgabe des Paragraph 43, Kostenzuschüsse gewährt.

...

Paragraph 43, Kostenzuschuss

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Kindes oder des Jugendlichen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
  3. Absatz 3,Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann auf Antrag des Kindes, des Jugendlichen, seines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen oder der Pflegepersonen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind. Die Bestimmungen des Paragraph 34, gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, festgelegte Pflegekindergeld.

..."

Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StKJHG-DVO), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, lautet auszugsweise:

"3. Abschnitt

Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung und private

Pflegeverhältnisse (Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3, StKJHG)

...

Paragraph 12, Pflegekindergeld

  1. Absatz eins,Das Pflegekindergeld wird wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Kinder unter 12 Jahren 421,-- Euro
    2. Ziffer 2
      für Kinder und Jugendliche über 12 Jahren 464,-- Euro.
      ...
  2. Absatz 3,Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegekindergeld in zweifacher Höhe zu bezahlen, nicht jedoch an Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG. Für angefangene oder nicht beendete Kalendermonate gebührt der aliquote Anteil. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde.

...

4. Abschnitt

Kostenzuschüsse (Paragraph 43, Absatz 2, und 3 StKJHG)

Paragraph 14, Gewährung

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seinen zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten sowie gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG auch auf Antrag der Pflegepersonen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Zuschuss zu den Kosten einer Präventivhilfe, ausgenommen Beratungsleistungen, gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass

1. damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und

Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann;

2. nicht innerhalb der letzten 18 Monate dieselbe Präventivhilfe in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht für Verlängerungen gemäß Paragraphen 16,, 19, 20.

  1. Absatz 2,Die Leistungszusage (Paragraph 15,) soll so rasch wie möglich, längstens aber binnen acht Wochen ab Einlangen des Antrages erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Leistung des Kostenzuschusses beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
  3. Absatz 4,Auf einen Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 15, Leistungszusage

  1. Absatz eins,Die Leistungszusage enthält die Art der Präventivhilfe, den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.

     (2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn

1.        die Voraussetzungen für die Leistung des

Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder

2.        nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der

schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.

  1. Absatz 3,Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

     § 21 Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Pflegepersonen

     (1) Ein Kostenzuschuss für die Unterbringung eines Kindes

oder Jugendlichen bei Pflegepersonen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann

gewährt werden, wenn

1.        dadurch die Gefahr einer Störung hintangehalten oder

eine bereits eingetretene Störung gemindert oder beseitigt werden

kann und

2.        es für die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten

eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde, die Kosten zur Gänze selbst zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflegekindergeld gemäß Paragraph 12, (Höchstgrenze) und der Eigenleistung. Die Eigenleistung ist jener Betrag, den die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten als Kostenersatz zu leisten hätten, würde die Unterbringung bei Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung erfolgen.

..."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (römisch sechzehn. GPStLT Regierungsvorlage , EZ 2050/1) betreffend den hier maßgebenden Paragraph 5,, den Paragraph 34, (in der Regierungsvorlage noch Paragraph 33,) und betreffend den Paragraph 43, StKJHG (in der Regierungsvorlage noch Paragraph 42,) lauten auszugsweise:

"Zu Paragraph 5, (Träger der Kinder- und Jugendhilfe):

...

Absatz 2, legt fest, dass das Land die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden, als Träger von Privatrechten zu besorgen hat. Zu den behördlichen Aufgaben zählen die Erlassung von Verordnungen (Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 2,), die Bewilligung und Beaufsichtigung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Paragraph 6, - dazu können auch sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Paragraph 31, zählen), die Beaufsichtigung von Pflegeverhältnissen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 32,) sowie die Bewilligung und Beaufsichtigung privater Pflegeverhältnisse (Paragraph 34,). Ebenso hat die Entscheidung über die Gewährung von Pflegekindergeld sowie über einen Sonderbedarf gemäß Paragraph 33, Absatz 3, mit Bescheid zu erfolgen. Außerdem zählt zu den behördlichen Aufgaben der Landesregierung, das ihr durch Paragraph 2, Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, übertragene Recht der Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Referate der Bezirksverwaltungsbehörden.

...

Zu Paragraph 33, (Pflegekindergeld):

Absatz eins :, Das Pflegekindergeld gebührt Pflegepersonen (dazu zählen auch nahe Angehörige), die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes. Es stellt auch weiterhin eine Sozialleistung und kein Entgelt dar, weshalb auch zukünftig keine Einkommens- oder Umsatzsteuerpflicht entsteht. Das Pflegekindergeld gebührt unabhängig davon, ob die eine Erziehungshilfe aufgrund einer Vereinbarung (Paragraph 28,) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (Paragraph 29,) erfolgt. Zur Kostenpflicht der Unterhaltsverpflichteten siehe unten bei den Anmerkungen zu Paragraph 43,

Geht die Pflege und Erziehung (aufgrund eines Gerichtsbeschlusses) an vormalige Pflegepersonen über, fallen diese aus dem Pflegepersonenbegriff heraus vergleiche , Paragraph 3, Ziffer 7,) und kommen damit auch nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes. Allenfalls können solche Familien, da diese Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, anders finanziell - z.B. durch einen Kostenzuschuss - unterstützt werden.

Absatz 2 :, Die Pauschalierung des Pflegekindergeldes anstelle einer Abgeltung des individuellen Aufwands dient der Gleichbehandlung von Pflegepersonen und Pflegekindern. Gemäß Paragraph 20, B-KJHG 2013 sind bei der Festlegung des Pflegekindergeldes der altersgemäße Betreuungsaufwand und sonstige mit Pflege und Erziehung verbundene Lasten zu berücksichtigen. Dies beinhaltet insbesondere die Einbeziehung von durchschnittlichen Kosten für eine altersgerechte Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Wohnen, Transport, Bildung und Freizeitgestaltung. Diesen Vorgaben wird die Verordnungsermächtigung in Absatz 2, gerecht, wonach die Landesregierung die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes in unterschiedlicher Höhe für Pflegekinder unterschiedlichen Alters (vorgeschlagen wird ‚unter und über zwölf Jahren') durch Verordnung festzulegen hat (ebenso die Möglichkeit der Gewährung einer Erstausstattungspauschale).

Auf Antrag ist Pflegepersonen ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind, z. B. für Berufskleidung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe (nach Abzug des von den Sozialversicherungsträgern übernommenen Betrages), in Form einer Geld- oder Sachleistung mit Bescheid zu gewähren (Absatz 3,). Ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf ist erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu gewähren. Vor der Antragstellung getätigte Sonderausgaben sind bei der Bemessung des Sonderbedarfes nicht zu berücksichtigen.

...

Zu Paragraph 42, (Kostenzuschuss für Präventivhilfen):

Absatz eins :, Für Präventivhilfen, die nicht nach Paragraph 41, Anmerkung, im Gesetzesbeschluss Paragraph 42,) Absatz eins, unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, kann auf Antrag des Kindes oder des Jugendlichen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ein Kostenzuschuss gewährt werden. Auf die Gewährung eines Kostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Da es sich um eine Kann-Leistung handelt, ist eine formlose Vereinbarung zu schließen. Voraussetzung für die Gewährung dieses Kostenzuschusses ist allerdings, dass damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann. Das bedeutet, dass hier im Unterschied zu den Erziehungshilfen im Rahmen der vollen Erziehung sowie der Unterbringung von jungen Erwachsenen (Paragraph 30,) die Betroffenen die Frage der Finanzierung der entsprechenden Präventivhilfe selbst zu klären haben. Auf Antrag können allerdings Kostenzuschüsse gewährt werden.

Gemäß Absatz 2, hat die Landesregierung in einer Verordnung jene Präventivhilfen festzulegen, für die ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.

Zu denken ist hier insbesondere an Kostenzuschüsse für Psychotherapie entsprechend dem Psychotherapiegesetz. Ein Kostenzuschuss zur Psychotherapie wird allerdings nur dann gewährt, wenn sämtliche Voraussetzungen, der in der zu erlassenden Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sind und auch die Anerkennung und Genehmigung durch den Sozialversicherungsträger vorliegt. Die Indikationsprüfung durch die Kinder- und Jugendhilfe entfällt insoweit, als der Sozialversicherungsträger nach Überprüfung Verhaltensauffälligkeiten und Defizite bei Kindern und Jugendlichen als behandlungswürdig anerkennt und damit auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Kinder- und Jugendhilfe jedenfalls als gegeben angenommen werden.

Absatz 3 :, Wie bereits unter Paragraph 33, Anmerkung, , im Gesetzesbeschluss Paragraph 34,)Abs. 1 ausgeführt, fallen vormalige Pflegepersonen, auf welche aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die Pflege und Erziehung übergeht, aus dem Pflegepersonenbegriff heraus vergleiche , Paragraph 3, Ziffer 7,), da keine volle Erziehung mehr vorliegt. Das bedeutet aber auch, dass sie nicht mehr in den Genuss eines Pflegekindergeldes kommen. Da diese Konstellation im Sinne der betroffenen Kinder und Jugendlichen geradezu gewünscht ist, könnten solche Familien, durch einen Kostenzuschuss - maximal in Höhe des Pflegekindergeldes - unterstützt werden. Durch den Verweis auf Paragraph 33, Anmerkung, , im Gesetzesbeschluss Paragraph 34,) ist ebenso gewährleistet, dass diese Personengruppe Anspruch auf Sonderbedarf hat (nicht auf die Erstausstattungspauschale).

..."

Die Erläuterungen zu den zitierten Paragraphen 14, und 15 StKJHG-DVO

lauten:

"Zu Paragraph 14, (Gewährung):

Voraussetzung für die Gewährung eines Kostenzuschusses ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, (sowie Absatz 3,) StKJHG die Antragstellung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, entweder vom Kind oder Jugendlichen oder seinen zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten (oder der Pflegepersonen iZm Paragraph 21,). Die gesetzlichen Vertretungsregelungen bleiben unberührt. Das bedeutet, dass hier im Unterschied zu den Erziehungshilfen im Rahmen der vollen Erziehung sowie der Unterbringung von jungen Erwachsenen (Paragraph 31, StKJHG) die Betroffenen die Frage der Finanzierung der entsprechenden Präventivhilfe selbst zu klären haben.

Auf die Gewährung eines Kostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung für die Gewährung dieses Kostenzuschusses ist allerdings, dass damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann. Außerdem sollte nicht innerhalb der letzten 18 Monate eine Leistungszusage für dieselbe Präventivhilfe abgegeben worden sein.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangens des Antrages zu entscheiden. Anzumerken ist, dass der Kostenzuschuss erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt wird.

Zu Paragraph 15, (Leistungszusage):

Im Falle der Gewährung erfolgt eine Leistungszusage (formlose schriftliche Mitteilung bzw. Vereinbarung), welche die Art der Präventivhilfe, den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses beinhaltet.

Liegen die Voraussetzungen für den Kostenzuschuss nicht mehr vor oder werden einer schriftlichen Aufforderung mit Einräumung einer angemessenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet, ist die Leistungszusage zu widerrufen.

Sofern für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Leistungen in Anspruch genommen werden, erlischt die Leistungszusage automatisch. Der Grund liegt darin, dass die Inanspruchnahme einer Präventivhilfe nur dann als zweckmäßig erachtet wird, wenn diese auch regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wird."

17 Eingangs ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ("ersatzlos behoben") zur Begründung, nach der die belangte Behörde gegenständlich in der Sache mit Bescheid zu entscheiden habe, im Widerspruch steht.

18 Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob die Entscheidung über den Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung des Kostenzuschusses hoheitlich (durch Bescheid) oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen hat.

19 Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 22.9.1995, 93/11/0221, und vom 26.6.2012, 2011/11/0005 sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154 aus 2007,).

20 Paragraph 5, Absatz 2, StKJHG schreibt die Vollziehung dieses Gesetzes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vor, "soweit nicht anderes bestimmt ist". Zu klären ist daher, ob Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährung des begehrten Kostenzuschusses (ausnahmsweise) die hoheitliche Entscheidung mit Bescheid vorsehen.

21 Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

22 Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Mitbeteiligten begehrten Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Pflegepersonen gemäß Paragraph 21, StKJHG-DVO, der im 4. Abschnitt der StKJHG-DVO ("Kostenzuschüsse (Paragraph 43, Absatz 2, und 3 StKJHG)") geregelt ist, um einen Zuschuss zu den Kosten einer Präventivhilfe handelt. Die Kosten für die Präventivhilfe sind nämlich, ausgenommen Beratungsleistungen, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StKJHG von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen (selbst) zu tragen, wobei aber Kostenzuschüsse nach Maßgabe des Paragraph 43, leg. cit. (bzw. der auf dieser Bestimmung beruhenden StKJHG-DVO) gewährt werden.

23 Der Paragraph 14, StKJHG-DVO (der den 4. Abschnitt dieser Verordnung einleitet und demgemäß auch für den gegenständlichen Kostenzuschuss gemäß Paragraph 21, leg. cit. maßgebend ist) sieht in seinen Absatz eins und 2 die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Präventivhilfe durch eine "Leistungszusage" vor, gemäß Absatz 4, leg. cit. besteht auf den Kostenzuschuss kein Rechtsanspruch.

24 Auch wenn ein Fehlen eines Rechtsanspruches noch nicht zwingend die bescheidförmige Vollziehung ausschließt (im angefochtenen Erkenntnis wird dazu auf das Erkenntnis VwGH 20.6.1994, 90/10/0075, verwiesen), so spricht der Wortlaut des Paragraph 14, StKJHG-DVO - "Gewährung" des Zuschusses mit "Leistungszusage" - doch dafür, dass die Entscheidung über die Zuerkennung eines Kostenzuschusses nicht mit Bescheid erfolgt. Dafür spricht insbesondere auch, dass die Erläuterungen zu Paragraph 15, StKJHG-DVO die in dieser Bestimmung näher geregelte Leistungszusage ausdrücklich als "formlose schriftliche Mitteilung bzw. Vereinbarung" bezeichnen.

25 Es ist daher zu prüfen, ob die Verordnung insoweit im Einklang mit den Bestimmungen des StKJHG steht.

26 Das Verwaltungsgericht erblickt nämlich in Paragraph 43, Absatz 3, zweiter Satz StKJHG, nach dem die Bestimmungen des Paragraph 34, leg. cit. "sinngemäß gelten", das zentrale Argument für seine Rechtsansicht, dass über den Kostenzuschuss mit Bescheid abzusprechen sei (die genannten Verordnungsbestimmungen seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend).

27 Dieser Rechtsmeinung ist zuzugestehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 34, StKJHG für die dort genannten Geldleistungen die Zuerkennung durch Bescheid vorsieht. Dies trifft sowohl das in Paragraph 34, Absatz eins, StKJHG geregelte pauschalierte Pflegekindergeld, als auch die in Absatz 3, leg. cit. anlässlich der Erstaufnahme eines Pflegekindes vorgesehene Pauschalabgeltung und den in Absatz 4, leg. cit. vorgesehenen Sonderbedarf. Daher ist zu prüfen, ob auch die im vorliegenden Fall in Rede stehende Gewährung eines Kostenzuschusses nach Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit. aufgrund "sinngemäßer" Anwendung des Paragraph 34, StKJHG mit Bescheid zu erfolgen hat (mit anderen Worten: ob durch die in Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG angeordnete - aber nicht näher präzisierte - sinngemäße Geltung der Bestimmungen des Paragraph 34, auch normiert werden soll, dass im Verfahren betreffend einen Kostenzuschuss nach Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit. die Zuerkennung durch Bescheid zu erfolgen hat).

28 Dabei ist zu beachten, dass nach den zitierten Erläuterungen zu Paragraph 43, StKJHG bei Gewährung des in dieser Bestimmung geregelten Kostenzuschusses (bloß) eine "formlose Vereinbarung" zu schließen ist.

29 Diese Erläuterungen stellen auch klar, wie der in Rede stehende Verweis auf Paragraph 34, (in den Erläuterungen noch Paragraph 33,) StKJHG zu verstehen sei: Einerseits soll der in Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG geregelte Kostenzuschuss bis zu einer maximalen Höhe, wie sie für das in Paragraph 34, leg. cit. genannte Pflegekindergeld vorgesehen ist, und andererseits auch der Sonderbedarf, wie er in Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. geregelt ist, gewährt werden können; es bleibt also für die sinngemäße Anwendung der "Bestimmungen des Paragraph 34, weiterhin Raum.

30 Für diese Auffassung kann auch ins Treffen geführt werden, dass nach Wortlaut und Systematik des mit "Kostenzuschuss" betitelten Paragraph 43, leg. cit. die sinngemäße Geltung der Bestimmungen des Paragraph 34, nur die Fälle nach Absatz 3, erfasst, nicht aber die - ebenfalls Anträge auf Kostenzuschuss betreffenden - Fälle nach Absatz eins, Dafür allerdings, dass diese beiden Konstellationen hinsichtlich der Entscheidungsform ungleich geregelt werden sollten (worauf die Auffassung hinausliefe, die in Absatz 3, angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, erfasse auch die Entscheidung durch Bescheid), bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte.

31 Gegen die Zuerkennung des Kostenzuschusses gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StKJHG in Bescheidform spricht nicht zuletzt, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. die Vollziehung dieses Gesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Die Erläuterungen zur letztgenannten Bestimmung sehen die Entscheidung mit Bescheid nur für die Gewährung von Pflegekindergeld und von Sonderbedarf gemäß Paragraph 33, Absatz 3, (im Gesetzesbeschluss: Paragraph 34, Absatz 4,) StKJHG vor, nicht aber für den Kostenzuschuss (dass in den Erläuterungen in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 34, Absatz 3, geregelte Pauschalabgeltung nicht erwähnt wird, ist damit erklärbar, dass diese in Paragraph 33, der Regierungsvorlage noch gar nicht vorgesehen war).

32 Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass keine Rechtsvorschrift abweichend von der grundsätzlichen Vollziehung des StKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung iSd Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. eine hoheitliche Vollziehung des gegenständlichen Kostenzuschusses vorsieht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der hier maßgebenden Rechtsvorschriften und dem in den Erläuterungen dokumentierten Willen sowohl des Gesetzgebers als auch des Verordnungsgebers, dass über den in Rede stehenden Kostenzuschuss nicht mit Bescheid zu entscheiden ist.

33 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Dezember 2017