Verwaltungsgerichtshof
07.09.2017
Ra 2017/10/0139
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Juli 2017, Zl. 405- 1/150/1/16-2017 betreffend nationalparkrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: N GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/10/0139 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 2, 7, 11, und 14 Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (S.NPG) die nationalparkrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Hubschraubertransportflügen im Krimmler Achental im Nationalpark Hohe Tauern ua. unter den Auflagen erteilt, dass die Transportflüge nur an zwei Werktagen im Zeitraum vom 15. September 2017 bis 31. Oktober 2017 zulässig sind und die Anzahl der Flugbewegungen auf maximal 10 Rotationen beschränkt ist.
Begründend führte das Verwaltungsgericht ua. aus, dass es sich bei den beantragten Flugeinsätzen um eine Gesamteinsatzdauer für den Auftransport einer Seilwinde (5 Rotationen) von ca. 25 Minuten und für den Abtransport (5 Rotationen) von ca. 15 Minuten an jeweils einem Werktag handle. Dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Maßnahme (10 Hubschrauberrotationen) dem in Paragraph 2, Ziffer eins, S.NPG normierten Schutzziel des Nationalparks widersprochen werde bzw. es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, S.NPG komme.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag zusammengefasst damit, dass im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von der Revisionswerberin zu vertretenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, weil während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Fällung von 230 fm Zirben auf einer Angriffsfläche von 1,8 ha zu befürchten und - damit verbunden - eine Zerstörung von Teilen des LRT 9420 Alpiner Lärchen-Zirbenwald im Europaschutzgebiet Hohe Tauern (ohne Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung "als erwiesen anzunehmen" wäre.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Falle einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Bedacht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , zu all dem etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2013, AW 2013/10/0036, mwN).
Mit dem oberwähnten Vorbringen vermag die Revisionswerberin eine maßgebliche, unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen fallbezogen schon deshalb nicht darzutun, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über eine Waldfällung, sondern über die Genehmigung von Hubschrauberflügen abgesprochen wurde. Den auf die Ausführungen des Amtssachverständigen gestützten, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach durch die beantragte Maßnahme (bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen) eine maßgebliche Beeinträchtigung der im S.NPG normierten Schutz- bzw. Erhaltungsziele nicht zu erwarten sei, ist die Revisionswerberin im Aufschiebungsantrag nicht konkret entgegen getreten.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. September 2017