Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Jänner 2017, Zl. VGW- 101/040/7903/2015-28, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i. A. eines Pflegegeldverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Jänner 2017 nahm das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren ein mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 abgeschlossenes Pflegegeldverfahren, in dem dem Antragsteller Pflegegeld der Stufe 4 zuerkannt worden war, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG wieder auf.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, das vom Revisionswerber bei Untersuchungen im Zeitraum 2004 bis 2007 (für Zwecke des Pflegegeldverfahrens) gezeigte Verhalten (indem er nicht ansprechbar im Bett gelegen sei, sich nicht bewegt habe, nicht gesprochen und sich einer körperlichen Untersuchung durch Abwehrbewegungen entzogen habe) habe nicht seinem Verhalten außerhalb von derartigen Untersuchungen entsprochen, weil der Revisionswerber in diesem Zeitraum sogar ohne Krücken gehen habe können, Kraftfahrzeuge gelenkt, Autos repariert, Autos angekauft, bei der Behörde für seine Frau wiederholt persönlich vorgesprochen und strafbare Handlungen gesetzt habe, die Sprechfähigkeit und Beweglichkeit vorausgesetzt hätten. Er habe sich somit nur dann als hilflos dargestellt, wenn es für ihn günstig gewesen sei.

3 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung von hg. Rechtsprechung - daraus, dass der Revisionswerber die Pflegegeldeinstufung der Stufe 4 im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG "erschlichen" habe.

4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 3. Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:

8 So liegt etwa die vom Revisionswerber - erkennbar auf Paragraph 69, Absatz 3, zweiter Satz AVG gestützt - behauptete Verfristung nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG angenommen hat. Insofern ist das Gesetz eindeutig; es ist daher unerheblich, dass dazu (nach dem Dafürhalten des Revisionswerbers) "ein Judikat des VwGH nicht zu bestehen scheint" vergleiche , etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 284 ff zu Paragraph 34, VwGG).

9 Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von bestimmten, vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (etwa dem Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/01/0088, oder dem Beschluss vom 8. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0156) abgewichen wäre. Weder mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen noch hinsichtlich der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen kann von einer Verletzung "tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes" die Rede sein, welche der Revisionswerber behauptet.

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2017