Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2017, W198 2132028- 2/218E und W198 2137795-1/100E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse;

mitbeteiligte Parteien: 1. W GmbH;

  1. Ziffer 2
    Pensionsversicherungsanstalt,
  2. Ziffer 3
    Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 27. Juni 2016 die Pflichtversicherung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als Dienstnehmer der erstmitbeteiligten Partei im Zeitraum von 3. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 fest. Die Revision richtet sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung des Revisionswerbers im Zeitraum von 2. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014.

2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Das angefochtene Erkenntnis ist zwar insofern einem Vollzug iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend dem Dienstgeber Geldleistungen vorgeschrieben werden könnten vergleiche , VwGH 2.10.2007, AW 2007/08/0045). Dem Revisionswerber, dessen Eigenschaft als Dienstnehmer festgestellt wurde, gelingt es jedoch nicht darzustellen, dass ein (mittelbarer) Vollzug des Erkenntnisses ihm gegenüber in Betracht käme. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Arbeitsmarktservice könnte von ihm im Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 bezogenes Arbeitslosengeld rückfordern, übersieht er, dass (allein) auf der Grundlage der Feststellung der Pflichtversicherung die Rückforderung des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht in Betracht kommt, zumal - ausgehend vom eigenen Vorbringen des Revisionswerbers - kein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, AlVG erfüllt ist.

4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht stattzugeben.

Wien, am 11. Dezember 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080124.L00