Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ro 2017/08/0010
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2017/08/0015
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen des Arbeitsmarktservice Freistadt in 4240 Freistadt, Am Pregarten 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 24. April 2017, Zl. L503 2126549- 1/12E, und 2. vom 21. Juli 2017, L503 2161400-1/3E, jeweils betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: U S in F, vertreten durch Mairhofer Gradl Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 8), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 15. März 2016 stellte das revisionswerbende Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AlVG das Arbeitslosengeld der Mitbeteiligten mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 15. März 2016 ein. Begründend wurde ausgeführt, die Mitbeteiligte sei laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 24. Februar 2016 nicht arbeitsfähig.
2 Mit dem genannten Bescheid der PVA war der Antrag der Mitbeteiligten vom 12. Juni 2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt und die Gewährung von Maßnahmen beruflicher Rehabilitation mangels Mitwirkung versagt worden.
3 Mit weiterem Bescheid der PVA vom 17. März 2016 wurde ausgesprochen, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt werde. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten liege vor. Dauerhafte Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne.
4 Die Klage der Mitbeteiligten auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1. Juli 2015 wurde vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 24. Oktober 2016 abgewiesen. Ebenso wurde das Eventualbegehren auf Feststellung, dass über den 1. Juli 2015 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig seien und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe, abgewiesen. Der Bescheid der PVA vom 17. März 2016 wurde insofern wiederhergestellt, als zwischen den Parteien festgestellt werde, dass ab dem 1. Juli 2015 vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Begründend führte das Landesgericht aus, die Mitbeteiligte könne in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Altenbetreuerin weiterhin tätig sein, und es stünden ihr darüber hinaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zahlreiche Berufstätigkeiten zur Verfügung, die ihre Leistungsfähigkeit nicht überschritten. Es liege daher keine Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG vor. Daher sei das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abzuweisen gewesen, ebenso wie das als Säumnisklage formulierte Begehren auf Zuerkennung eines Anspruchs auf medizinische Rehabilitation samt Rehabilitationsgeld. Da die PVA jedoch mit dem Bescheid vom 17. März 2016 das Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten unwiderruflich anerkannt habe, sei dieser Ausspruch spruchgemäß festzustellen gewesen.
5 Das Oberlandesgericht Linz hob mit Urteil vom 1. Februar 2017 das Verfahren im Umfang des Eventualbegehrens als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Im Übrigen sprach es aus, dass der Berufung nicht Folge gegeben werde. Es bestätigte das Urteil des Landesgerichtes Linz, das hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension unbekämpft geblieben sei, mit der Maßgabe, dass es zu lauten habe: "Es wird festgestellt, dass ab 1. Juli 2015 bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliegt". Begründend führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, es fehle für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation noch an einer Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers, sodass das diesbezügliche Klagebegehren zurückzuweisen sei. Es liege insoweit auch kein Säumnisfall vor. Da das Erstgericht einerseits das Klagebegehren auf Feststellung, dass über den 1. Juli 2015 hinaus vorübergehende Berufsunfähigkeit bestehe, abgewiesen habe, andererseits aber den Bescheid vom 17. März 2016 mit genau demselben Ausspruch wiederhergestellt habe, sei mit einer Maßgabebestätigung dieser Widerspruch zu beseitigen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG dürfe der urteilsmäßige Zuspruch im gerichtlichen Verfahren nicht schlechter sein als der Bescheid des Versicherungsträgers, sodass von einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit auszugehen sei, auch wenn das gerichtliche Verfahren ergeben habe, dass die Mitbeteiligte sogar berufsschutzerhaltend weiter tätig sein könnte. Die Nichtgewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mangels Mitwirkung sei allerdings nicht wiederherzustellen. Über die dauernde Berufsunfähigkeit sei bereits rechtskräftig entschieden, sodass auch der Ausspruch, eine solche liege nicht vor, weil eine Wiedereingliederung durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht ausgeschlossen werden könne, nicht zu wiederholen sei.
6 Gegen den eingangs genannten Bescheid des AMS vom 15. März 2016 erhob die Mitbeteiligte Beschwerde. Dieser wurde - nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14. April 2016 - mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben.
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sowohl das Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Linz gerade nicht von einer Berufsunfähigkeit der Mitbeteiligten ausgingen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorübergehenden Berufsunfähigkeit sei nur wegen des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots zu treffen gewesen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei in dieser Konstellation von dem durch die Gerichte festgestellten tatsächlichen Sachverhalt auszugehen, was auch durch den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG gedeckt erscheine. Selbst wenn man aber rein formell ausschließlich vom Spruch unter Außerachtlassung der Begründung ausgehe, wäre darauf hinzuweisen, dass lediglich eine Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1. Juli 2015 festgestellt worden sei. Sowohl die Beantragung von Arbeitslosengeld am 8. Jänner 2016 durch die Mitbeteiligte als auch die Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 15. März 2016 lägen somit nach Ablauf der sechsmonatigen (Mindest-)Frist. Für diese Zeit könnte somit ohnedies uneingeschränkt auf die Begründung der Gerichte zurückgegriffen werden, wonach die Mitbeteiligte nie berufsunfähig gewesen sei.
8 Mit Bescheid vom 13. April 2017 stellte das AMS gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AlVG das Arbeitslosengeld der Mitbeteiligten mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2017 ein. Begründend führte es aus, das Oberlandesgericht Linz habe mit Urteil vom 1. Februar 2017 ausgesprochen, dass ab 1. Juli 2015 bei der Mitbeteiligten vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege.
9 Auch gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr - nachdem das AMS eine Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2017 erlassen hatte - mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 21. Juli 2017 statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die wesentliche Begründung deckt sich mit jener des erstangefochtenen Erkenntnisses.
10 In beiden Erkenntnissen sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, weil die Frage zu klären sei, ob sich die in Paragraph 8, Absatz 3, AlVG normierte Bindungswirkung von Bescheiden bzw. Gerichtsurteilen ausschließlich auf den Spruch beziehe oder ob eine derartige Entscheidung ausnahmsweise in ihrer Gesamtheit - also auch unter Berücksichtigung der Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen sei. Soweit ersichtlich fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen des AMS, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der Vorverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht, in denen die Mitbeteiligte jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
12 1. Die Revisionen sind zulässig. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Revisionen werfen (mit unterschiedlichen Akzentuierungen) als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage nach den Grenzen der Bindungswirkung eines Bescheides oder Urteils, mit dem eine vorübergehende Berufsunfähigkeit festgestellt wird, auf. Zu dieser Frage gibt es bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
13 2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinn des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
14 Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hat das AMS Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
15 Die Paragraphen 270 b bis 273 b ASVG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (durch diese Novelle erfolgten - für die Lösung der hier zu beantwortenden Rechtsfragen nicht wesentliche - Änderungen der Paragraphen 271, Absatz eins, Ziffer 2 und 273 a ASVG) lauten auszugsweise:
"§ 270b. (1) Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, oder 2 im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302, Absatz eins,), wenn dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und infolge des Gesundheitszustandes zweckmäßig ist.
Paragraph 271, (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3, nicht zweckmäßig (Paragraph 303, Absatz 3,) oder nicht zumutbar (Paragraph 303, Absatz 4,) sind,
Paragraph 273, (1) Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
...
Paragraph 273 a, Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, oder im Sinne des Paragraph 273, Absatz 2, voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 354, Ziffer 4 a,) zu entscheiden.
Paragraph 273 b, Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden."
16 Gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,) hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen, ob Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, und 2 (Paragraph 273, Absatz eins,) ASVG oder im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, (Paragraph 273, Absatz 2,) ASVG vorliegt und wann sie eingetreten ist (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG) sowie ob die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird, wenn nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,) ASVG festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Nach der Rechtslage in der Fassung der genannten Novelle ist in einem solchen Fall außerdem festzustellen, ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) ASVG besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann.
17 3. Aus der Anknüpfung des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG an die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das AMS bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die PVA bzw. das Gericht - gebunden ist. Ebenso ist eine negative Feststellung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit grundsätzlich bindend für das AMS.
18 Allerdings gibt es nach dem ASVG auch die Möglichkeit, bei Verneinung der dauernden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit eine bloß vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit festzustellen. Auch eine solche vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bewirkt - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG, und eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger oder das Gericht ist im Verfahren nach Paragraph 8, AlVG ebenfalls bindend. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann aus der Formulierung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG "im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten" - die deswegen so getroffen wird, weil an diese Mindestdauer der Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach Paragraph 253 f, bzw. Paragraph 270 b, ASVG und auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 255 b, bzw. Paragraph 273 b, ASVG anknüpft - nicht geschlossen werden, dass nach Ablauf von sechs Monaten jedenfalls nicht mehr vom Vorliegen einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Vielmehr besteht die Bindungswirkung einer entsprechenden Feststellung erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass (auf Antrag der versicherten Person oder - insbesondere auf Grund einer Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger nach Paragraph 143 a, ASVG - von Amts wegen) auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde vergleiche , zu den Grenzen der Bindungswirkung einer Vorfragenentscheidung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 23). Die dann vorzunehmende Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit hat wieder unter Einbeziehung des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, und 3 AlVG zu erfolgen.
19 Auf die Begründung kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung der (dauernden oder vorübergehenden) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nicht an. Dass das AMS nach Paragraph 8, Absatz 3, AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" hat, kann - in Verbindung mit der tatbestandsmäßigen Anknüpfung in Paragraph 8, Absatz eins, AlVG - in Bezug auf rechtskräftige Bescheide und Gerichtsurteile nur bedeuten, dass ihre Rechtskraftwirkung zu beachten ist, die nach allgemeinen Grundsätzen durch den Inhalt des Spruchs bestimmt wird vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 24). Nur in Bezug auf Gutachten kann nicht von einer strikten Bindungswirkung, sondern bloß von einer Verpflichtung zur vorrangigen Heranziehung im Verfahren nach dem AlVG ausgegangen werden vergleiche , dazu etwa VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311, VwSlg. 18.592 A).
20 Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die Mitbeteiligte zum einen gemäß Paragraph 273 a, ASVG festgestellt, dass dauernde Berufsunfähigkeit nicht vorliege, und zum anderen gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellt, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vorliege. Diese Feststellung war nach der Aktenlage und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor aufrecht. Sie entfaltete daher Bindungswirkung, es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt hätte sich in entscheidungswesentlichen Punkten geändert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht festgestellt (und wurde auch im Verfahren nicht behauptet). Es hätte folglich - auf Basis seiner Feststellungen - die Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 8, AlVG verneinen müssen, sodass die Einstellung des Arbeitslosengeldes als rechtmäßig zu beurteilen gewesen wäre.
21 4. Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. Dezember 2017