Verwaltungsgerichtshof
03.10.2017
Ra 2017/07/0080
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des F H in G, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Juni 2017, Zl. LVwG 46.24-3462/2016-7, betreffend eine Angelegenheit des Wasserrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei:
T GmbH in G), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass sie nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 In diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , unter vielen den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
6 Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die unter "I. Sachverhalt Punkt 2)" genannten, nicht gesondert ausgewiesenen Zulassungsgründe dem Gebot der gesonderten Darstellung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG entsprechen oder nicht. Auch bejahendenfalls wird mit ihnen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
7 Der mitbeteiligten Partei wurde die wasserrechtliche Bewilligung (ua) für die Errichtung eines Dammes und für einen der Liegenschaft des Revisionswerbers benachbarten Landschaftsteich erteilt. Der Revisionswerber meint, sein in diesem Verfahren erstattetes Vorbringen, er könne diesfalls einen bestimmten Teil seiner angrenzenden Liegenschaft nicht mehr in der geplanten Art und Weise landwirtschaftlich bewirtschaften, sei zu Unrecht nicht als Verletzung eines bestehenden Rechtes nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, und zwar seines Grundeigentums, angesehen worden. Er könne auf einem 20 m breiten Streifen seines Grundstückes wegen der nach dem Nitratprogramm gebotenen Sicherheitsabstände zu Gewässern nämlich keine Düngemittel bzw. Pflanzenschutzmittel aufbringen, was die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes schmälere.
8 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
9 Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1978, 1499, 1500/77, vom 30. Juni 1992, 89/07/0160, vom 9. März 2000, 99/07/0193, uvm). Die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung vergleiche , dazu auch die hg. Beschlüsse vom 23. April 2015, Ra 2015/07/0049, und vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0054, jeweils mwN).
10 Es ist unstrittig, dass das Grundstück des Revisionswerbers vom Projekt der mitbeteiligten Partei nicht beansprucht wird. Eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums durch das zur Bewilligung anstehende Projekt liegt daher nicht vor.
11 Durch die Einschränkung der Beeinträchtigung auf einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums sind insbesondere zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums wie z.B. schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit uÄ wasserrechtlich weitgehend irrelevant. So stellen auch die aus einer reduzierten Wasserdotierung resultierenden störenden Verwachsungen keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/07/0015); ebenso eine allfällige Beschattung/Verdämmung und daraus resultierende Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106).
12 Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Die (durch ein Düngeverbot) beeinträchtigte landwirtschaftliche Nutzbarkeit eines 20 m breiten Streifens des Grundstückes des Revisionswerbers stellt ebenfalls keinen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar vergleiche , zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ra 2016/07/0057).
13 Die Rechtsansicht des LVwG, wonach es sich im vorliegenden Fall um keinen Eingriff ins Grundeigentum als wasserrechtlich geschütztes Recht nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gehandelt habe, weicht daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2017