Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/07/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des A K und 2. des Ing. F K, beide in N, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. März 2017, Zl. LVwG 46.1-2998/2016-23, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei:

A M in N, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. März 2017 erteilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Mitbeteiligten - wiederum - gemäß Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Kompostieranlage auf einem bestimmten Grundstück innerhalb der Grenzen eines Hochwasserabflussgebietes, nachdem ein derartiger Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Dezember 2013 mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Zl. 2013/07/0299, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war.

2 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 3. Die Revisionswerber legen in ihren Ausführungen zu ihrem Antrag, die vorliegende Revision zuzulassen (Punkt römisch III. der Revisionsschrift), eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar:

6 Soweit im Vorbringen der Revisionswerber etwa umfangreich Zweifel an der Bestimmtheit der durch das angefochtene Erkenntnis bewilligten Anlagenfläche (unter Hinweis auf verschiedene Befunde und Gutachten) dargelegt werden, wird ein konkreter Bezug zu wasserrechtlich geschützten Rechten der Revisionswerber im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht hergestellt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa die Rechtsprechungsnachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2 E 62 zu Paragraph 38,).

7 Eine "nicht merkliche" Schädigung, wie sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften bei einem dreißigjährigen Hochwasser anzunehmen ist, steht einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 nicht entgegen vergleiche dazu etwa das erwähnte hg. Erkenntnis zur Zl. 2013/07/0299, Rz 26 bis 28).

8 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2017