Verwaltungsgerichtshof
25.07.2017
Ro 2017/06/0022
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Jänner 2017, LVwG 50.17-1198/2016-15, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber wehrt sich gegen die Versagung der von ihm beantragten (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung einer Unterkunfts- und Wirtschaftshütte. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde seiner Beschwerde gegen den diesbezüglichen, im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid keine Folge gegeben.
2 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Im Fall der Abweisung eines Bauansuchens kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2015, Ra 2015/05/0043, mwN).
4 Anders wäre die Situation dann, wenn ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag bereits vorläge, was vom Revisionswerber allerdings nicht vorgebracht wurde.
5 Da das angefochtene Erkenntnis somit derzeit einem Vollzug nicht zugänglich ist, musste dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 25. Juli 2017