Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/06/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen 1. der Mag. K S, 2. des Dr. G S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Gerhard Kienast, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Getreidemarkt 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. November 2016, KLVwG- 951-952/11/2016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: E Z in N; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 7. März 2016, mit dem im Instanzenzug der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Abänderung der Baubewilligung vom 18. September 2012 entsprechend den eingereichten Plänen sowie der Baubeschreibung erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 Die Revisionswerber führen in den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen zunächst aus, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Verfahren nach Paragraph 22, Kärntner Bauordnung (K-BO) zur Genehmigung von Abänderungen einer Baubewilligung Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. anzuwenden sei oder nicht. Weiters habe das LVwG die Beweiswürdigung hinsichtlich der Richtigkeit der Plandarstellung der Grundstücksgrenzen grob fehlerhaft vorgenommen, was zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt habe. Schließlich sei eine Fehlbeurteilung des LVwG darin zu erblicken, dass es auch bei einem Planänderungsverfahren nach Paragraph 22, K-BO nicht auf den tatsächlich errichteten Bestand ankomme und daher die allfällige Rechtswidrigkeit einer bestehenden Betonstützwand in diesem Fall irrelevant sei. Hier hänge die Entscheidung von der Frage ab, ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken nicht ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (Paragraph 6, Litera b, K-BO) und nicht eines zur Änderung einer Baubewilligung (Paragraph 22, Absatz eins, K-BO) durchzuführen wäre.

Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz K-BO gelten bei Abänderung einer Baubewilligung "die Bestimmungen der Paragraphen 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß". Dies bedeutet im vorliegenden Fall die (sinngemäße) Anwendbarkeit der in Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4,, leg. cit. normierten Regelung über die Parteistellung auch im Änderungsverfahren. Dass die verwiesene Norm keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die Verweisungsbestimmung enthält, entspricht dieser Gesetzestechnik. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Es wäre im Übrigen auch nicht einsichtig (und verfassungsrechtlich bedenklich), wollte man mit den Revisionswerbern annehmen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Änderungsverfahren weiter wären als im Ausgangsverfahren.

7 Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , die ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0030, mwN). Die für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe enthalten diesbezüglich kein konkretes Vorbringen.

8 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Rechtsfrage eine solche ist, die die subjektiven Rechte des Revisionswerbers berührt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0043, mwN).

9 Ob bei bereits (wenn auch teils in rechtswidriger Weise) errichteten Bauwerken ein Baubewilligungsverfahren zur Änderung von Gebäuden (Paragraph 6, Litera b, K-BO) oder ein solches zur Änderung einer Baubewilligung (Paragraph 22, Absatz eins, K-BO) durchzuführen ist, macht in Bezug auf die den Revisionswerbern als Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte keinen Unterschied, gründet sich doch in beiden Fällen (bei Paragraph 6, Litera b, leg. cit. unmittelbar, bei Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. durch Verweisung) ihre Parteistellung auf Paragraph 23, K-BO.

10 Angesichts dessen kommt dieser Frage nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom 24. April 2017).

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2017