Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde Freinberg vertr. durch Bürgermeister AP, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät, in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. September 2017, Zl. LVwG-850684/54/MS, betreffend Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Antragstellerin mit dem Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

4 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen, sondern es ist, zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2013, Zl. AW 2013/04/0024, mwN).

1 Ausgehend von den Annahmen der belangten Behörde ist fallbezogen kein unverhältnismäßiger Nachteil zu erkennen, zumal das Verwaltungsgericht gestützt auf mehrere Sachverständigengutachten eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die ergeben hat, dass keine unzumutbaren Belästigungen gegen die Genehmigung sprechen würden. Zudem wurde die Gewinnung naturschutzrechtlich mit separatem Bescheid genehmigt, der den betreffenden Einwänden Rechnung zu tragen hätte.

Wien, am 9. Jänner 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040135.L00