Verwaltungsgerichtshof
17.04.2020
Ra 2017/04/0124
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Bietergemeinschaft "H", bestehend aus der H GesmbH und der F GmbH, in P, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. September 2017, Zl. LVwG-VG-10/002-2017, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien:
1. Land Niederösterreich, vertreten durch die Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4;
2. Bietergemeinschaft "G - S" in G), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
1 1. Die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Auftraggeberin) führte ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Straßenbau- und Erdarbeiten in zwei näher bezeichneten Baulosen. Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot nach den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen. Maßgebend für die Beurteilung der Angebote waren der Angebotspreis (maximal 97 Punkte), die Verlängerung der Gewährleistungsfrist um ein bzw. zwei Jahre (maximal zwei Punkte) und die Belastung des öffentlichen Straßennetzes durch LKW-Transporte (max. ein Punkt). 2 Sowohl die Revisionswerberin als auch die zweitmitbeteiligte Partei legten ein Angebot.
3 Am 28. Juni 2017 gab die Auftraggeberin (per E-Mail) die Zuschlagsentscheidung zugunsten der zweimitbeteiligten Partei bekannt.
Diese habe 99,11 Punkte erreicht. Die Revisionswerberin sei mit 99,00 Punkten an zweiter Stelle gereiht worden. Im Zuschlagskriterium "Belastung des öffentlichen Straßennetzes durch LKW-Transporte" sei die Revisionswerberin auf Grund nicht ausschreibungskonformer Angabe der Transportkilometer mit null Punkten zu bewerten gewesen.
4 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung (ebenso wie den Antrag auf Pauschalgebührenersatz) ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 5 2.2. Nach Darstellung des Vorbringens der Parteien im Verfahren sowie der wesentlichen Inhalte der am 6. September 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Berechnung der Kilometerentfernung für das Zuschlagskriterium "Belastung des öffentlichen Straßennetzes durch LKW-Transporte" (Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage) von den Bietern mit dem Distanzprogramm (https://www.google.at/maps) unter Berücksichtigung näher genannter Kriterien vorgenommen werden müsse. Als Abfahrtsadresse sei die Anschrift der gewählten Mischanlage bzw. des Produktionsstandortes anzugeben. Dazu müsse erforderlichenfalls die Ausgangsposition per linker Maustaste im Distanzprogramm genau auf jene Stelle nächst der Mischanlage bzw. des Produktionsstandortes etc. positioniert werden, auf welcher der LKW erstmals das öffentliche Verkehrsnetz benütze. Die Kilometerentfernung sei vom Bieter gerundet auf ganze Kilometer anzugeben. Erfolge vom Bieter entgegen dieser Rundungsregel die Angabe einer noch kürzeren Kilometerentfernung, so würden für dieses Zuschlagskriterium dem Bieter keine Punkte vergeben. Erfolge vom Bieter die Angabe einer längeren Kilometerentfernung, so werde diese Angabe zur Bestbieterermittlung herangezogen. 6 Die Revisionswerberin habe in der Spalte "Ort der Gewinnungsstätte bzw. des Produktionsstandortes bzw. Bezugsquelle" jeweils einen Ortsnamen mit Postleitzahl und in der Spalte "Entfernung zur Einbaustelle (Straßen-km)" jeweils eine bestimmte Kilometeranzahl eingetragen. Eine Konkretisierung der Mischanlage bzw. des Produktionsstandortes durch Angabe einer genauen Adresse bzw. einer planlichen Darstellung, auf der ersichtlich sei, wo der LKW erstmals das öffentliche Straßennetz benütze, habe im Angebot gefehlt.
7 Nach Aufforderung durch die Auftraggeberin habe die Revisionswerberin ein (mit 17. Mai 2017 datiertes) Schreiben eines Unternehmens vorgelegt, mit dem bestätigt werde, dass in zwei dort genannten Produktionsstandorten die näher bezeichnete Art und Menge von Gesteinsmaterial vorhanden sei. Dass dieses Unternehmen dort jeweils abbauberechtigt sei, habe die Revisionswerberin nicht nachgewiesen. Weiters sei von der Revisionswerberin ein Google-Maps-Ausdruck übermittelt worden, auf dem jedoch - entgegen Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage - der Produktionsstandort als Zieladresse angegeben worden sei. Wo genau die LKW das öffentliche Straßennetz erstmals benützen würden, sei auf diesem Ausdruck nicht ersichtlich.
8 Die Auftraggeberin habe die Revisionswerberin daher erneut um Aufklärung ersucht. Da der Auftraggeberin mehrere Abbaufelder mit der von der Revisionswerberin bekannt gegebenen Benennung des Abbaufeldes bekannt gewesen seien, habe sie die Revisionswerberin aufgefordert, den konkreten Abfahrtspunkt anhand eines Google-Maps-Ausdrucks bekannt zu geben und darzustellen sowie aufzuklären, inwieweit das Unternehmen, das bestätigt habe, dass die benötigten Materialien vorhanden seien, über die Abbaubzw. Bezugsberechtigung verfüge.
9 Die Revisionswerberin habe in der Folge ein Schreiben der Liegenschaftseigentümerin der Abbaufelder vorgelegt, wonach das Unternehmen, das das Bestätigungsschreiben vom 17. Mai 2017 ausgestellt habe, über das unbegrenzte Abbaurecht an den näher bezeichneten Abbaufeldern verfüge. Ein Nachweis der Abbauberechtigung sei nicht übermittelt worden. Die Revisionswerberin habe weiters einen Google-Maps-Ausdruck über die Darstellung des Abfahrtspunktes, an dem das öffentliche Straßennetz in Anspruch genommen werde, vorgelegt und das Abbaufeld namentlich unter Angabe der Adresse bekannt gegeben. 10 Bei der von der Revisionswerberin auf dem Plan bekannt gegebenen Ausfahrt, an der das öffentliche Straßennetz durch LKW erstmal benützt werde, handle es sich um eine Zufahrt zum Bürogebäude der Liegenschaftseigentümerin der Abbaufelder. Das Distanzprogramm "Google-Maps" habe ausgehend von dieser Ausfahrt eine bestimmte, abzurundende Kilometerentfernung errechnet. Dieses Grundstück sei durch Grünflächen, Pflanzen und eine Einfriedung zu den Abbaufeldern hin abgegrenzt. Eine Benützung dieser Ausfahrt durch LKW von den Abbaufeldern aus sei jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung, also auch zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots und der Angebotsöffnung nicht möglich gewesen. Die zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung benützte Ausfahrt von den Abbaufeldern auf die öffentliche Straße liege in einer größeren, aufzurundenden Kilometerentfernung zur Einbaustelle. 11 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht angefochten worden und daher bestandfest seien.
12 Die Revisionswerberin habe erst nach dem zweiten Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin durch Vorlage eines Google-Maps-Ausdruckes angegeben, wo der LKW das öffentliche Straßennetz benützen werde. Bei der bekannt gegebenen Stelle handle es sich um die Zufahrt zum Bürogebäude, die auf Grund einer Einfriedung und Bepflanzung - jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung und auch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung - nicht vom Abbaufeld aus erreicht werden könne. Diese Ausfahrt sei bis zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung auch nicht zum Abtransport vom Abbaufeld benützt worden.
13 Die Revisionswerberin habe daher entgegen der Ausschreibungsbestimmung nicht jene Abfahrtsadresse nach den festgelegten Kriterien angegeben, an der "der LKW erstmals das öffentliche Straßennetz benützt". Der Ausdruck "erstmals" beziehe sich nicht auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern darauf, dass es auch möglich wäre, dass ein LKW von der Produktionsstätte zum Zielort mehrmals mit Unterbrechungen das öffentliche Straßennetz benütze. Es komme für die Berechnung unter Zugrundelegung des Zwecks der Bestimmung darauf an, wann der LKW dies "erstmals" mache. Die von der Revisionswerberin angegebene Stelle der erstmaligen Benutzung sei zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung von den in Aussicht genommenen Abbaufeldern aus nicht erreichbar gewesen.
14 Das BVergG 2006 sehe nicht vor, zu welchem Zeitpunkt Nachweise über die Erfüllung der Zuschlagskriterien vorliegen müssten. Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung sei diese Frage anhand der konkreten Bestimmung in der Ausschreibung im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall sei Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage nach den dargelegten Interpretationsregeln so zu verstehen, dass jene Abfahrtsadresse angegeben werden müsse, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe beim jeweiligen Produktionsstandort tatsächlich benutzt werde. Es komme daher nicht darauf an, ob die Benützung der Ausfahrt vom Bürogebäude durch Baumaßnahmen tatsächlich bewerkstelligt werden könne und aus rechtlicher Sicht benützt werden dürfe. Durch die nachträgliche Errichtung von Zu- und Abfahrten zu den Abbaufeldern der jeweiligen Bieter würden sich diese einen Wettbewerbsvorteil durch Verkürzung der Kilometerentfernung verschaffen können. Die Überprüfung der Angaben zu den Zuschlagskriterien und der diesbezüglichen Nachweise sei daher im Sinn der Gleichbehandlung und Transparenz nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Angebotsöffnung möglich. Wenn die Revisionswerberin vorbringe, es handle sich bei der Festlegung der Abfahrtsadressen in ihrem Angebot um ein Leistungsversprechen, das erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung überprüft werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass Zuschlagskriterien immer auf die in der Zukunft liegende Leistungserbringung gerichtet seien. Auch der Hinweis, dass die Nichteinhaltung des Leistungsversprechens ohnehin mit einer Vertragsstrafe sanktioniert sei, ändere daran nichts. Durch die Vergleichbarkeit der Angebote solle der Bestbieter ermittelt werden können. Die Vertragsstrafe stelle hingegen nur eine Sanktionierung des Bestbieters im Fall der Nichterfüllung dar.
15 Der Revisionswerberin seien für das Zuschlagskriterium nach Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage daher schon aus diesem Grund zu Recht null Punkte vergeben worden.
16 Weiters bestimme Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage, dass der Bieter bei Mischanlagen bzw. Produktionsstandorten, die nicht in seinem Eigentum stünden, neben der Angabe der Kilometerentfernung auch Nachweise über die Verfügbarkeit des Materials an diesen Standorten vorzulegen habe (zB durch eine Erklärung des Anlagen-/Standortbetreibers oder eine Nutzungsvereinbarung etc.). Bei Nichtvorlage dieser Nachweise trotz Aufforderung würden dem Bieter für das Zuschlagskriterium keine Punkte vergeben, wobei der Nachweis bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorgelegen sein müsse.
17 Im vorliegenden Fall habe die Revisionswerberin nicht nachgewiesen, dass die Liegenschaftseigentümerin selbst abbauberechtigt sei. Der Ausdruck "Verfügbarkeit" des Materials beziehe sich nicht nur auf dessen physische Existenz sondern auch auf die rechtliche Verfügbarkeit. So werde etwa auch die Vorlage von Nutzungsvereinbarungen als Nachweis der Verfügbarkeit genannt. Es könne nur ein Produktionsstandort angegeben werden, von dem das Material tatsächlich bezogen werde und bezogen werden dürfe. Insofern müsse die Abbau- bzw. Bezugsberechtigung in seiner gesamten "Kette" nachgewiesen sein, weil eine Bestätigung eines allenfalls nicht berechtigten Unternehmens Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufe. Die Revisionswerberin habe nicht nachgewiesen, dass die Liegenschaftseigentümerin ihrerseits abbaubzw. bezugsberechtigt sei. Daran ändere auch eine Eintragung im Bergbauinformationssystem (BergIS) nichts, weil diese nur informativen Charakter habe, jedoch gemäß Paragraph 185, Absatz 2, MinroG keine rechtsbegründende oder -gestaltende Wirkung entfalte. 18 Auch aus diesem Grund sei daher das Zuschlagskriterium in Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage zu Recht mit null Punkten bewertet worden.
19 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 21 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 22 4. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhänge, weil zu den entscheidenden Fragen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
23 Beim Zuschlagskriterium "Belastung des öffentlichen Straßennetzes durch LKW-Transporte" handle es sich um ein Leistungsversprechen, das in die Zukunft gerichtet sei. Die Revisionswerberin habe die geforderte Berechnung durchgeführt. Die errechnete Entfernung von 12,40 km sei im Angebot mit 12 km beziffert worden. Sie habe in ihrem Angebot daher eine ausschreibungskonforme Distanzangabe gemacht.
24 Die angegebene Ausfahrt habe bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe existiert. Ihre Verwendung sei im Zeitpunkt der Leistungserbringung möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte die Bewertung des Angebots der Revisionswerberin in diesem Zuschlagskriterium mit null Punkten nicht für rechtmäßig erkennen dürfen, weil die Angabe für die Auftraggeberin in Hinblick auf ihre Plausibilität bzw. Machbarkeit hinreichend überprüfbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte die Zuschlagsentscheidung daher für nichtig erklären müssen. 25 Die Entscheidung habe über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, weil die höchstgerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage präjudiziell sei, ob bei Zuschlagskriterien, die ein in die Zukunft gerichtetes Leistungsversprechen beinhalten würden, schon im Zeitpunkt der Angebotsabgabe die tatsächliche Erfüllung des Leistungsversprechens erforderlich sei. Im Gegensatz zu Paragraph 69, BVergG 2006 betreffend den Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung enthalte das BVergG 2006 keine Normen betreffend den Zeitpunkt der Erfüllung von Zuschlagskriterien. Da eine Analogie nicht in Betracht komme, sei der Zeitpunkt der Angebotsöffnung im offenen Verfahren nicht maßgeblich für die Erfüllung der Zuschlagskriterien.
26 Das Verwaltungsgericht habe - so die Revisionswerberin weiter - die Abweisung des Nachprüfungsantrages zudem damit begründet, dass das BergIS bloß informativen Charakter habe und daher die - von Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage verlangte - Kette der Bezugsberechtigung des Abbaumaterials aus dem Steinbruch bis zum Liegenschaftseigentümer nicht nachgewiesen worden sei. Das Verwaltungsgericht übersehe dabei, dass es sich beim BergIS um ein öffentliches Register handle, in das jedermann Einsicht nehmen könne und dem ein ähnlicher Vertrauensschutz zukomme wie dem Firmenbuch. Auch dieser Grund berechtige somit nicht zur Bewertung der Revisionswerberin im betreffenden Zuschlagskriterium mit null Punkten. Zur Frage der rechtlichen Wirkungen des BergIS, insbesondere dazu, ob diesem Register die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung zukomme, liege ebenfalls keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
27 Schließlich sei dem Verwaltungsgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, weil es in einem entscheidenden Punkt nicht der ihm obliegenden Offizialmaxime entsprochen habe. Da die Revisionswerberin auf Grund der Ausschreibung die lückenlose Kette der Bezugsberechtigung bis hin zum Liegenschaftseigentümer des jeweiligen Abbaufeldes habe nachweisen müssen, hätte das Verwaltungsgericht gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz Einsicht in den Vergabeakt nehmen und klären müssen, ob die Auftraggeberin diese Auslegung der Ausschreibung in gleicher Weise gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei vertreten habe. Wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine lückenlose Nachweiskette von der zweitmitbeteiligten Partei nicht gefordert worden sei, hätte dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stattgegeben werden müssen. Hätte die Nachschau ergeben, dass von der zweitmitbeteiligten Partei trotz Aufforderung keine lückenlose Nachweiskette vorgelegt worden sei, dann hätte ihr Angebot in diesem Zuschlagskriterium zu Unrecht Punkte erhalten. Die Zuschlagsentscheidung wäre in diesem Fall für nichtig zu erklären gewesen. Der Verfahrensfehler habe damit Einfluss auf den Ausgang des Nachprüfungsverfahrens haben können.
28 5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist, bzw. dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0007, mwN).
29 Eine solche krasse Fehlbeurteilung zeigt die Revisionswerberin im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen nicht auf.
30 Das Verwaltungsgericht hat auf Grund der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen in Zusammenhang mit den insofern unbestrittenen Feststellungen betreffend die von der Revisionswerberin im Rahmen des Vergabeverfahrens gemachten Angaben zur Abfahrtsadresse (an der "der LKW erstmals das öffentliche Straßennetz benützt") in nicht unvertretbarer Auslegung den Schluss gezogen, dass die Revisionswerberin für das Zuschlagskriterium nach Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage schon aus diesem Grund zu Recht null Punkte erhalten habe und daher der von der Revisionswerberin vorgebrachte Nichtigkeitsgrund nicht vorgelegen sei.
31 5.2. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrages, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, darauf gestützt, dass der Revisionswerberin für das Zuschlagskriterium nach Pkt. 2.6.1.3. der Ausschreibungsunterlage deshalb zu Recht null Punkte zugesprochen worden seien, weil sie zum einen unzureichende Angaben zur Abfahrtsadresse der LKW gemacht habe und ihr zum anderen kein lückenloser Nachweis der Abbau- bzw. Bezugsberechtigung gelungen sei.
32 Da hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtmäßigkeit der von der Auftraggeberin vorgenommenen Bewertung der Angaben zur Abfahrtsadresse der LKW - wie soeben dargelegt - keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde, kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen (in Zusammenhang mit dem nicht erfolgten Nachweis der Abbau- bzw. Bezugsberechtigung und der Frage, ob dem BergIS die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung zukomme) nicht mehr an.
33 5.3. Soweit die Revisionswerberin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Auftraggeberin auch von der zweitmitbeteiligten Partei eine lückenlose Nachweiskette der Abbau- bzw. Bezugsberechtigung verlangt habe, und deshalb gegen die Offizialmaxime verstoße, zeigt sie die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf.
34 Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064). Eine derart grobe Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal die Revisionswerberin auch gar nicht behauptet, dass von der zweitmitbeteiligten Partei kein vollständiger Nachweis der Abbaubzw. Bezugsberechtigung erbracht worden wäre, weshalb mit der Behauptung einer Ungleichbehandlung der Revisionswerberin gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei eine Relevanz eines Verfahrensfehlers nicht dargetan werden kann.
35 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
37 7. Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte die erstmitbeteiligte Partei (nur) dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Ein Vorverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet, und eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist an die Parteien nicht ergangen (siehe Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG). Der von der erstmitbeteiligten Partei für die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung angesprochene Schriftsatzaufwand konnte daher nicht zuerkannt werden vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2015/05/0026, 0027).
Wien, am 17. April 2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017040124.L00