Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. J R in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2017, Zl. LVwG-S-608/001-2016, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.

2 Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG Geldstrafen in der Höhe von EUR 50,-- und EUR 30,-- verhängt und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG durften diese beiden Übertretungen, die jeweils in die Gefahrenkategorie römisch drei eingestuft wurden, jeweils mit einer Geldstrafe bis EUR 80,-- bestraft werden.

4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2017