Verwaltungsgerichtshof
26.04.2017
Ro 2017/03/0010
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg in Dornbirn, vertreten durch Amann Jehle Juen, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2016, Zl W193 2127880-1/4E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht eines Änderungsvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Am Stein 19; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lech, vertreten durch Dr. M. Einsle, Dr. R. Manhart, Dr. S. Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 A. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landesregierung stellte mit Bescheid vom 3. Mai 2016 fest, dass das Änderungsvorhaben "Gemeinde Lech - Errichtung einer Weganlage von der Malpe auf dem Rkopf mit Erweiterung der Ortskanalisation, BA 17, und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 17" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, sowie Paragraph 39, Absatz eins, des UVP-Gesetzes 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2016, (gestützt auf die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden) keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
2 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die dagegen von der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), sowie die Revision dagegen für zulässig erachtet (Spruchpunkt B).
3 C. Nach Paragraph 50, des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, (Vlbg NatSchG) ist der Naturschutzanwalt Umweltanwalt im Sinn des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000). Der Umweltanwalt verfügt grundsätzlich über keine subjektiven Rechte, sondern übt Kompetenzen aus vergleiche , dazu VwGH vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0112, mwH).
4 Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens vergleiche , VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwH). Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hatte der revisionswerbende Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren vergleiche , dazu etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029, und VwGH vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0079). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.
5 Ausgehend davon ist die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg cit die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rechtsprechung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche , idZ etwa VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009, und VwGH vom 9. September 2016, Ro 2015/02/0016, beide mwH).
6 Für eine solche Geltendmachung prozessualer Rechte der revisionswerbenden Partei besteht vorliegend aber kein Anhaltspunkt.
7 D. Entgegen dem rechtzeitigen Vorlageantrag vergleiche , Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG) hat daher das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 die von der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg erhobene Revision zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser die Legitimation zur Erhebung der Revision fehlt (zur Zurückweisung unzulässiger Anträge vergleiche , etwa VwGH vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049, mwH).
8 E. Auf Grund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt vergleiche , VwGH vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108, 0109, mwH). Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Wien, am 26. April 2017