Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2017, Zl. 405- 4/1428/1/9-2017, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber 1. gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO um 15:12 Uhr einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h und 2. gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO um 15:13 Uhr einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h schuldig erachtet und über ihn zu 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von EUR 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Zu römisch eins.:

6 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber unter anderem bei der Strafbemessung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.

7 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und hinsichtlich des Strafausspruches auch berechtigt:

8 Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht im Revisionsfall gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche , VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).

9 Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist vergleiche , Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO), hätte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die konkreten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden ("allein in Ansehung der vorliegenden Übertretungen", "deutlich jenseits der untersten Fahrlässigkeitsstufe") anlasten dürfen.

10 Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149, mwN).

11 Das angefochtene Erkenntnis war daher im vorbezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

12 Zu römisch zwei.:

13 Weiter erachtet der Revisionswerber die Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht von zwei Geschwindigkeitsübertretungen, sondern von einem fortgesetzten Delikt ausgehen hätte müssen.

14 Allgemein können zu einem fortgesetzten Delikt nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht aber auch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (VwGH 18.9.2012, 2009/11/0066, mwN).

15 Konkret werden durch eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO und durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verschiedene selbständige Delikte gesetzt, die auch getrennt zu bestrafen sind vergleiche , VwGH 15.12.1993, 92/03/0249, unter Verweis auf VwGH 29.1.1992, 91/03/0352).

16 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung vermisst der Revisionswerber eine Begründung für das Unterlassen der Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG, ohne aufzuzeigen, weshalb die Voraussetzungen dafür vorgelegen sein sollen.

17 Die Revision war daher hinsichtlich des erfolgten Schuldspruches mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz erfolgte gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. März 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020265.L00