Verwaltungsgerichtshof
12.09.2017
Ra 2017/02/0100
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der T in H, vertreten durch Dr. Clemens Lintschinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 1/6. Stock, c/o Business Center "Regus", gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 5. April 2017, Zl. E 003/03/2016.113/003, betreffend Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Güssing), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing wegen einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin zunächst aus, es existiere keine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen als im Sinne von Paragraph 82, Absatz 8, KFG in Österreich für "eingebracht" gelte und "mit dauerndem Standort" in Österreich anzusehen sei, wenn sich dieses Fahrzeug nur in unregelmäßigen Abständen und im Wesentlichen dann auch nur abends und über Nacht in Österreich abgestellt werde und sich jedenfalls täglich im Zulassungsstaat tagsüber befinde.
6 Ein Eingehen auf die von der Revisionswerberin angesprochene "Einbringung" des Fahrzeuges erübrigt sich im vorliegenden Fall, weil sie ihr Fahrzeug jedenfalls unstrittig in Österreich iSd Paragraph 82, Absatz 8, KFG verwendet hat. Hinsichtlich des "dauernden Standortes" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich dabei um eine (widerlegliche) Rechtsvermutung handelt, wobei es der betreffenden Person obliegt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat vergleiche , VwGH vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0151). Dies kann jedoch nur jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen unschlüssig wären vergleiche , VwGH vom 28. Juni 2017, Ra 2017/02/0038, mwH).
7 Insoweit die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).
8 Zum gerügten Verstoß gegen das Unionsrecht ist auszuführen, dass sich der EuGH bereits mit der Zulassungspflicht des Paragraph 82, Absatz 8, KFG beschäftigt hat und diese nicht als unionsrechtswidrig erkannt hat vergleiche , EuGH vom 21. März 2002, Rs C- 451/99, Cura Anlagen GmbH). Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt, inwiefern die Revisionswerberin durch die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG bei der Ausübung der Grundfreiheiten eingeschränkt wird. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision gehen daher ins Leere.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2017