Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0018

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/02/0019 B 9. Juni 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. N. Bachler, Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R reg. Gen.m.b.H. in A, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2016, Zl. W107 2009743- 2/30E, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:

Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf die Erkenntnisse vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0140, und vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0011, verwiesen,

5 In der Zulässigkeitsbegründung führt das revisionswerbende Kreditinstitut in Punkt 4.2 "Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 27 a, BWG" aus, auf Grund folgender Formulierung im (Vor)Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0140,

"In Anbetracht der dargestellten Rechtfertigungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 27 a, BWG die Kapitalverkehrsfreiheit in zulässiger Weise beschränkt.",

habe der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit/-konformität des Paragraph 27 a, BWG noch nicht abschließend beantwortet.

6 Ausgehend von dem Umstand, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis mit den einzelnen die Finanzmarktstabilität betonenden Rechtfertigungsgründen, die eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zulassen, auseinandergesetzt hat, konnte der Sinn des oben zitierten Satzes nur dahin verstanden werden, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Ergebnis als Schlussfolgerung seiner Überlegungen als offenkundig ansah. Rechtsprechung zu dieser Frage im Sinne einer Bejahung der Unionsrechtskonformität von Paragraph 27 a, BWG liegt daher vor.

7 Einen Zulässigkeitsgrund für die Revision sieht das revisionswerbende Kreditinstitut weiter darin, dass das Verwaltungsgericht die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe von EUR 25.000,-- lediglich mit der Schwere der Gesetzesverletzung begründete.

8 Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit dem Zweck solcher Zwangsstrafen insbesondere im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher Interessen auseinandergesetzt hat, wurde als Begründung für deren Höhe nicht nur die vom revisionswerbenden Kreditinstitut genannte Schwere der Gesetzesverletzung, sondern etwa auch die Behinderung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrung ihrer Aufsichtsfunktion herangezogen.

9 Im Übrigen handelt es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche , beispielsweise VwGH vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0146, und vom 18. Dezember 2016, Ra 2015/02/0172).

10 Auch die vom revisionswerbenden Kreditinstitut aufgeworfene Frage der Angemessenheit der Leistungsfrist erfordert eine Abwägung im Einzelfall und stellt im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Davon abgesehen kann im Hinblick auf das Wissen des revisionswerbenden Kreditinstitutes vom vorliegenden Auftrag seit Erlassung des Bescheides vom 26. August 2014 durch die FMA und in Kenntnis des aufhebenden Vorerkenntnisses des VwGH vom 20. November 2015 keine Rede davon sein, dass die vom Verwaltungsgericht bemessene Frist zur Erfüllung des Auftrages nicht angemessen war.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 9. Juni 2017