Verwaltungsgerichtshof
03.09.2018
Ro 2017/01/0004
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. November 2016, Zl. VGW-151/065/6984/2016-13, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: A A F A K, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses sicherte das Verwaltungsgericht Wien (VwG) im Säumnisweg dem Vater des minderjährigen Mitbeteiligten über Antrag vom 17. Oktober 2005 gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, und 20 Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Arabische Republik Ägypten) nachweise. Mit Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des genannten Erkenntnisses sicherte das VwG - ebenfalls im Säumnisweg - der Mutter des Mitbeteiligten und dessen drei Geschwistern die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenfalls für den Fall zu, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachwiesen. Eine Revision gegen diese Entscheidungen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Spruchpunkte (römisch eins. bis römisch vier.) dieses Erkenntnisses sind nicht revisionsgegenständlich.
2 Mit Spruchpunkt römisch fünf. des genannten Erkenntnisses sicherte das VwG dem Mitbeteiligten auf Antrag vom 23. September 2013, wiederum im Säumnisweg, gemäß Paragraphen 17, Absatz eins, und 20 Absatz eins, StbG die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass dieser seinerseits innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachweise.
3 Zu Spruchpunkt römisch fünf. des Erkenntnisses sprach das VwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
4 Begründend führte das VwG auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst aus, der in Ägypten geborene Vater des Mitbeteiligten habe am 17. Oktober 2005 bei der Wiener Landesregierung den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Gleichzeitig habe er die Erstreckung derselben auf seine Ehegattin und ihre drei Kinder beantragt; am 23. September 2013 hätten er und seine Ehefrau die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf den am 11. Dezember 2012 geborenen Mitbeteiligten beantragt. Die am 1. Juni 2016 eingebrachten Säumnisbeschwerden seien zulässig. Dem Vater des Mitbeteiligten sei mit näherer Begründung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Mutter des Mitbeteiligten und dessen drei Geschwistern sei die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft jeweils für den Fall zuzusichern gewesen, dass diese innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nachwiesen. Aufgrund der Aufhebung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, sowie des Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12 ua., VfSlg. 19.732 aus 2013,, sei eine Prüfung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes unterblieben.
5 Bezüglich der Zusicherung der Erstreckung der Verleihung an den Mitbeteiligten in Spruchpunkt römisch fünf. des Erkenntnisses führte das VwG zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014, aus, der Mitbeteiligte sei im Zeitpunkt der Antragstellung 9 Monate und 11 Tage alt gewesen. Eine Berechnung der Einkünfte in 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor Antragstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG sei daher nicht möglich; Berechnungszeitraum könne nur jene Zeit sein, in welcher der Mitbeteiligte bereits am Leben gewesen sei. Heranzuziehen sei daher nur die Zeit zwischen dem Tag der Geburt des Mitbeteiligten und jenem der Antragstellung auf Erstreckung. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG gelte, wenn in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes bezogen worden sei, in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen worden sei, der Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG jedenfalls als hinreichend gesichert. Diese Bestimmung lasse offen, ob der Lebensunterhalt nur für die sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung oder für den gesamten Zeitraum, in dem vor Antragstellung Kinderbetreuungsgeld bezogen worden sei, als gesichert gelte. Der Wortlaut des Gesetzes und eine teleologische Interpretation sprächen für die letztere Auslegung, weshalb "durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch (die Mutter) während des gesamten Berechnungszeitraumes" der Lebensunterhalt des Mitbeteiligten jedenfalls als gesichert gelte. Die Revision sei in diesem Punkt zuzulassen gewesen, "insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz StbG in der geltenden Fassung zur Lösung der Frage wie mit Erstreckungsanträgen von ‚nachgeborenen' Kindern umzugehen" sei, fehle.
6 Gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die zur Frage der Zulässigkeit der Revision zum einen auf den diesbezüglichen Ausspruch durch das Verwaltungsgericht verweist und zum anderen ausführt, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu der Frage, ob im Falle des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld der Lebensunterhalt lediglich für sechs Monate unmittelbar vor Antragstellung als gesichert anzusehen" sei, oder "darüber hinausgehend für den gesamten - auch vor den sechs Monaten liegenden - Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde".
Die Revision ist unzulässig:
7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche , etwa VwGH 8.10.2014, Ro 2014/10/0106, mwN).
11 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz, zweite Variante B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 9.6.2015, Ro 2014/08/0083, mwN).
12 Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).
13 Mit dem bloßen Hinweis in der Zulassungsentscheidung des VwG auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Lösung der Frage, wie mit Erstreckungsanträgen von nachgeborenen Kindern umzugehen" sei, wird zum einen keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG formuliert, und zum anderen nicht auf den Revisionsfall bezogen dargelegt, dass und aus welchem Grund der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision die angesprochene Frage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, von welcher das Schicksal der Revision abhängt. Dies aus folgendem Grund:
14 Der Mitbeteiligte wurde am 11. Dezember 2012 geboren. Laut den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis lebt der Mitbeteiligte in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern.
15 Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 5, StbG die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft. Es entspricht dem Gesetz, bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche , VwGH 16.12.2009, 2007/01/1276, 21.1.2010, 2007/01/0466, oder auch 15.3.2012, 2010/01/0028, jeweils mwN).
16 Im Fall von minderjährigen und gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigten Verleihungswerbern ohne eigenes Einkommen ist für die Beurteilung des auch für Minderjährige geltenden Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes jener der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944, mwN, oder auch 21.1.2010, 2007/01/1136).
17 Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz StbG gilt in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert, wenn in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen wird.
18 Im Revisionsfall betrifft die Zulassung der ordentlichen Revision durch das VwG nur Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses, welcher den minderjährigen Mitbeteiligten betrifft. Die Amtsrevision wendet sich in ihrer (ordentlichen) Revision ebenfalls nur gegen diesen Spruchpunkt. Eine rechtliche Begründung dafür, dass und gegebenenfalls aus welchem Grund das VwG bei der vorliegenden Fallkonstellation eine Prüfung des gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne der Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 5, StbG im Hinblick auf den minderjährigen Mitbeteiligten für sich genommen anzustellen und nicht im Sinne der oben genannten Rechtsprechung den gesicherten Lebensunterhalt der unterhaltspflichtigen Eltern als Haushaltseinkommen heranzuziehen hatte, ergibt sich weder aus der Zulassungsbegründung des VwG, noch aus den Zulassungsausführungen der Amtsrevision.
19 Im angefochtenen Erkenntnis ist das VwG davon ausgegangen, dass nach der Aufhebung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG durch den VfGH (mit VfSlg. 19.732 aus 2013,) der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt für den Vater, die Mutter und die Geschwister des Mitbeteiligten nicht zu prüfen war. In dieser Fallkonstellation wird weder vom VwG noch von der Amtsrevision dargelegt, ob für die Prüfung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes des Mitbeteiligten das Haushaltseinkommen oder - nach der Wirkung von VfSlg. 19.732 aus 2013, - ein "eigenes" Einkommen des Mitbeteiligten heranzuziehen ist. Somit bleibt auch unklar, inwieweit die angesprochene Auslegung des Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz StbG in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt von Relevanz ist. Dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, wird daher fallbezogen nicht ausreichend dargelegt.
20 Die Revision war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010004.J00