Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0340

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren am 1970, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Oktober 2016, W184 1255691- 2/15E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Februar 2016, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Derartige Entscheidungen bewirken nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung der Rechtsposition und sind einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte. Eine Rückkehrentscheidung, die einem Vollzug in Form der Abschiebung des Antragstellers zugänglich gewesen wäre, wurde - wie klarstellend festzuhalten ist - gegen den Antragsteller im vorliegenden Fall mit dem genannten Bescheid des BFA vom 22. Februar 2016 nicht erlassen, weshalb die zur Begründung des Aufschiebungsbegehrens vorgetragenen, nur auf ein (zwangsweises) Verlassen des Bundesgebietes Bezug nehmenden Ausführungen insoweit ins Leere gehen. Soweit sie sich auf die im Jahr 2012 erlassene rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung beziehen, ist zu entgegnen, dass verfahrensrechtlich keine Möglichkeit besteht, der - allenfalls - mittlerweile eingetretenen Unwirksamkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Wege des vorliegenden Antrags zum Durchbruch zu verhelfen.

Dem Antrag war daher aus den genannten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Wien, am 18. Jänner 2017