Verwaltungsgerichtshof
22.11.2016
Ra 2016/20/0245
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. April 2016, Zl. L508 2122832-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Februar 2016 als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 1006/2016-6, ablehnte.
3 Mit Beschluss vom 20. Juli 2016, E 1006/2016-8, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 26. April 2016, Ra 2015/20/0124 und 0125, und vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0212, mwN).
8 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben unter näherer Begründung zunächst eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend gemacht. Weiters bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, es fehle näher konkretisierte Rechtsprechung zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit nach Artikel 4, Absatz 5, Litera d, der Statusrichtlinie 2004/83/EG.
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers einerseits keinen Glauben geschenkt, andererseits aber hilfsweise - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - auch mit dem Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative argumentiert.
10 Dagegen werden in der Revision aber keine Gründe iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebracht. Schon diese Hilfsbegründung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative führt aber dazu, dass die Revision von der im Zusammenhang mit der Beurteilung des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers als unglaubhaft geltend gemachten Verletzung der Verhandlungspflicht nicht abhängt. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/20/0235, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016