Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0229

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/20/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der S, geboren 1969, 2. des T, geboren 1985, beide vertreten durch Mag. Sabine Straka, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27/6, der gegen das Erkenntnis vom 4. August 2016, Zl. W233 2130627-1/5E (zu 1.) und Zl. W233 2130631-1/5E (zu 2.), des Bundesverwaltungsgerichtes, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Paragraph 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2014, des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin III-Verordnung) Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die revisionswerbenden Parteien relevieren im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision eine unzumutbare Beeinträchtigung infolge der Trennung von Familienmitgliedern - die in Österreich als Asylberechtigte lebten und mit denen sie bereits im Herkunftsland im Familienverband zusammengelebt hätten - die durch ihre (attestierten) psychischen Belastungen noch verstärkt werden würde.

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien gemäß ihrem Vorbringen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. August 2016, Ra 2016/19/0160 bis 0161) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 19. Dezember 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200229.L00