Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des römisch eins (geboren 2012), vertreten durch Z und M, diese vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2016, Zl. W235 1433537-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Februar 2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, als unbegründet ab.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Wien, am 9. Februar 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190302.L00