Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über den Antrag des M A in W, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold-Straße 12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juni 2016, W123 2127460-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0156-11, wies der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision des Antragstellers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, erster Satz VwGG als verspätet zurück.

In der Begründung wurde ausgeführt, die nunmehr einschreitende Rechtsanwältin sei mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. August 2016 zur Vertreterin des Antragstellers bestellt worden. Die Übermittlung dieses Bescheides an die Verfahrenshelferin sei am selben Tag mittels der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof sah - ausgehend von den Angaben des Antragstellers in seiner über entsprechenden Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Stellungnahme vom 5. Oktober 2016, wonach der Bestellungsbescheid der Verfahrenshelferin "mittels ERV am 5.8.2016 zugestellt" worden sei - den in Rede stehenden Bescheid als der Verfahrenshelferin mit 5. August 2016 infolge tatsächlichen Zukommens durch Abruf vom Bereithaltungsserver zugestellt an. Die sechswöchige Revisionsfrist habe daher mit Ablauf des 16. September 2016 geendet. Die erst am 19. September 2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision sei damit verspätet gewesen.

2 Mit dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag macht der Antragsteller geltend, er habe sich in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 im Wort vergriffen, indem er anstelle von "Bereitstellung am Freitag, den 5.8.2016" den Ausdruck "zugestellt" gewählt habe. Im konkreten Fall sei lediglich übersehen worden hinzuzufügen, dass zwar die Bereithaltung am 5. August 2016 erfolgt sei, die Kanzlei an diesem Tag jedoch nicht besetzt gewesen sei, sodass das bereit gestellte Schriftstück erst am darauffolgenden Montag, dem 8. August 2016, "abgeholt" habe werden können. Eine falsche Wortwahl könne nur als minderer Grad des Versehens betrachtet werden, der aber nichts an der Tatsache ändere, dass die tatsächliche Kenntnis von der Zustellung erst am Montag, 8. August 2016, erfolgt sei.

3 Mit diesem Vorbringen behauptet der Antragsteller eine Zustellung am Montag, 8. August 2016, und damit im Ergebnis die rechtzeitige Einbringung seiner Revision.

Aus Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ergibt sich, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommen kann, wenn die betreffende Frist versäumt wurde. Ginge man nun mit dem Antragsteller davon aus, dass die am 19. September 2016 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision nicht verspätet war, läge mangels Versäumung der Revisionsfrist - schon ausgehend vom Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein Wiedereinsetzungsgrund vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. November 1993, 93/14/0184).

4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017