Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. November 2015, KLVwG- 1227-1229/8/2015, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053 mwN).

6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt

"3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.

7 Allein mit den nur allgemein gehaltenen Ausführungen eingangs der Revision vor Wiedergabe des Sachverhalts, der Revisionspunkte und der Revisionsgründe zeigt die revisionswerbende Partei nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2017, Ra 2016/17/0262, mit dem als Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG qualifizierten, auch hier gegenständlichen Programm auseinandergesetzt.

9 Die Ausführungen eingangs der Revision zeigen somit nichts auf, was hier zu einer Zulässigkeit der Revision führen könnte, zumal die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw ohne Darstellung einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, grundsätzlich nicht ausreicht, die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen vergleiche , VwGH vom 16. Februar 2017, Ra 2017/17/0047, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053).

10 Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Mangels Antrages der obsiegenden Partei entfällt ein Kostenzuspruch.

Wien, am 30. Juni 2017