Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Antragsteller

  1. Ziffer eins
    Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
  2. Ziffer 2
    Niederösterreichische Gebietskrankenkasse,
  3. Ziffer 3
    Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  4. Ziffer 4
    Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 5. Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, alle vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 16, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-491/001-2015, betreffend Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
    Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:
    D s.r.o., vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2015, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für MR-Untersuchungen an einem näher genannten Standort in Neunkirchen mangels Vorliegen eines Bedarfs abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde, ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, angenommen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN).

5 Entsprechend dieser Judikatur zur Amtsbeschwerde, welche mangels wesentlicher Änderung auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/22/0087, und vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , zur Amtsbeschwerde den bereits zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2013).

6 Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , zum Ganzen auch den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/11/0027, mwN).

7 Die Antragsteller begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihnen durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses erhebliche Aufwände durch Mitwirkung an den neuerlichen Bedarfserhebungen, durch Abgabe neuerlicher Stellungnahmen und Erhebung neuerlicher Rechtsmittel auferlegt würden. Mit diesem Vorbringen wird nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von den revisionswerbenden Parteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem von den Antragstellern berufenen, dem zitierten Beschluss Ra 2015/11/0027, zu Grunde liegenden Revisionsfall, als dort angesichts einer geänderten Rechtslage ein Bedarfsprüfungsverfahren gar nicht durchzuführen war; derartiges wird im vorliegenden Fall aber nicht behauptet.

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. September 2016