Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die von der Mitbeteiligten an die Ärztekammer für Wien und an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtende Kammerumlage für das Jahr 2010 - hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe reduziert gegenüber dem zugrunde liegenden Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2011 - festgesetzt.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
1.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht näher aus, dass es in die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Kammerumlage sehr wohl das Jahreseinkommen der Mitbeteiligten aus ihrer Tätigkeit als Schulärztin, nicht aber ihr Einkommen aus psychotherapeutischer Tätigkeit einbezogen habe.
Dazu wurde festgestellt, die Mitbeteiligte sei als Ärztin für Allgemeinmedizin in die Ärzteliste eingetragen und arbeite in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien als Schulärztin. In den Jahren 1991 und 1992 habe sie die "PsyI, II und III-Diplome" der Österreichischen Ärztekammer erworben, was auch in der Ärzteliste vermerkt sei.
Außerdem sei die Mitbeteiligte seit dem Jahr 1991 in die Liste der Psychotherapeuten nach dem Psychotherapiegesetz eingetragen, dies mit der Zusatzbezeichnung "Hypnosepsychotherapie", und betreibe eine Psychotherapeutenpraxis. Die dort erbrachten Leistungen verrechne sie als psychotherapeutische Leistungen und nicht als ärztliche Behandlung. Im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit erstelle sie keine eigenen Diagnosen, sondern verweise die Patienten zu diesem Zweck stets an Ärzte. Schließlich übe die Mitbeteiligte auch eine Unterrichtstätigkeit betreffend Psychotherapie aus.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte das Verwaltungsgericht zunächst die maßgebenden Vorschriften des ÄrzteG 1998, des Psychotherapiegesetzes und der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien und führte aus, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlagen das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres sei.
Strittig sei gegenständlich, ob die Einkünfte der Mitbeteiligten aus ihren psychotherapeutischen Leistungen als solche aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren seien.
Bei der Beantwortung dieser Frage zitierte das Verwaltungsgericht zunächst Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, nach der nicht jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufes" iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu subsumieren sei. Nach dem hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, sei bei der Abgrenzung von ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Sollte sich dabei, so das zitierte Erkenntnis, ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 handelt.Bei der Beantwortung dieser Frage zitierte das Verwaltungsgericht zunächst Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, nach der nicht jede von einem Arzt durchgeführte Tätigkeit unter den Begriff der "Ausübung des ärztlichen Berufes" iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu subsumieren sei. Nach dem hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, sei bei der Abgrenzung von ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Sollte sich dabei, so das zitierte Erkenntnis, ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 handelt.
Diese Kriterien, so das Verwaltungsgericht, seien auch im vorliegenden Fall anzuwenden.
In der folgenden fallbezogenen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht jedoch darauf ab, dass die Eintragung der Mitbeteiligten in die Psychotherapeutenliste nicht auf ihrer ärztlichen Ausbildung, sondern auf einem von ihr separat erworbenen Abschlusszertifikat der M. Gesellschaft für klinische Hypnose beruhe. Daraus sei - so das Verwaltungsgericht - zu folgern, dass die psychotherapeutische Tätigkeit der Mitbeteiligten nicht als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren sei. Diese Überlegung werde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durch "die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit" der Mitbeteiligten in der Psychotherapeutenpraxis gestützt, in der keine Diagnosen erstellt und Behandlungen nicht als ärztliche, sondern als psychotherapeutische Leistungen verrechnet würden. Auch die "räumliche Trennung" der schulärztlichen und der psychotherapeutischen Tätigkeiten spreche gegen eine Qualifikation derselben als ärztliche Tätigkeit.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien die psychotherapeutischen Haupttätigkeiten der Mitbeteiligten - Hypnotherapie bzw. Hypnosepsychotherapie - auch deshalb nicht der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen, weil diese Therapiearten entsprechend einem "Informationsblatt" des Bundesministeriums für Gesundheit den Psychotherapeuten, den klinischen Psychologen und den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vorbehalten seien. Da die Mitbeteiligte keine Fachärztin sondern Allgemeinmedizinerin sei, könne sie die Hypnosepsychotherapie folglich nur in ihrer Eigenschaft als Psychotherapeutin ausüben. Diese Überlegungen träfen auch auf die Vortragstätigkeit der Mitbeteiligten zu, weil diese als Ausfluss der psychotherapeutischen Ausbildung anzusehen sei.
Die Frage, ob die Mitbeteiligte "allenfalls berechtigt wäre, Psychotherapie auf Basis ihrer ärztlichen Berufsberechtigung und Befähigung (Ärztin für Allgemeinmedizin mit PsyIII-Diplom) auszuüben", hielt das Verwaltungsgericht ausdrücklich für "irrelevant", weil diese Qualifikationen keine Grundlage für die Ausübung der strittigen Tätigkeit bildeten.
1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde, zu der die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Revision ist, wie von ihr zutreffend vorgebracht wird und wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, infolge Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
2.2. Unstrittig ist die Mitbeteiligte einerseits eine in die Ärzteliste eingetragene Ärztin für Allgemeinmedizin (wobei sie eine entsprechende ärztliche Tätigkeit jedenfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Stadt Wien als Schulärztin ausübt). Unstrittig hat die Mitbeteiligte auch sog. "Psy-Diplome" (konkret: Psy I-III) der Österreichischen Ärztekammer erworben.
Nach den unstrittigen Feststellungen ist die Mitbeteiligte überdies in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeutin eingetragen und übt die Psychotherapie (vor allem in der Form der Hypnotherapie bzw. Hypnosepsychotherapie) freiberuflich im Rahmen einer eigenen Praxis aus. Außerdem hält sie Vorträge über Psychotherapie im Rahmen des Medizinischen Curriculums Hypnose.
Strittig ist, ob die psychotherapeutischen Tätigkeiten der Mitbeteiligten als "ärztliche Tätigkeiten" einzustufen sind, was gemäß § 1 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien die Einbeziehung des daraus erzielten Jahreseinkommens in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage zur Folge hätte.Strittig ist, ob die psychotherapeutischen Tätigkeiten der Mitbeteiligten als "ärztliche Tätigkeiten" einzustufen sind, was gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien die Einbeziehung des daraus erzielten Jahreseinkommens in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kammerumlage zur Folge hätte.
2.3. Zur gegenständlich maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zlen. Ra 2016/11/0030 bis 0032, die im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall maßgebend ist, verwiesen werden. 2.3. Zur gegenständlich maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zlen. Ra 2016/11/0030 bis 0032, die im Wesentlichen auch für den vorliegenden Fall maßgebend ist, verwiesen werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bundesland Wien erzielt wurde.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010 ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bundesland Wien erzielt wurde.
Im vorliegenden Fall ist somit das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen der Mitbeteiligten des Jahres 2007 - soweit es aus ihren ärztlichen Tätigkeiten stammt - maßgebend.
2.4. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, lautet auszugsweise wie folgt: 2.4. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
...
Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)
Definition des Aufgabengebiets
§ 5. (1) Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.Paragraph 5, (1) Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
(2)Absatz 2,Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,
patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
9. Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
..."
2.5. Im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zlen. Ra 2016/11/0030 bis 0032, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zur Frage, inwieweit psychotherapeutische Tätigkeiten zur ärztlichen (fallbezogen: fachärztlichen) Tätigkeit zählen, wie folgt zusammengefasst:
"3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des Psychotherapiegesetzes klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten sei (§ 24 Abs. 2 Psychotherapiegesetz), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das Psychotherapiegesetz auch nicht beschnitten werde. Auch der Umstand, dass die ‚gleiche' Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründe nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 1 Psychotherapiegesetz), lege es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordere nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung (in jenem dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, zugrunde liegenden Fall war nicht ersichtlich, dass das von der damaligen Beschwerdeführerin - diese war Fachärztin für plastische Chirurgie - ausgeübte Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie abdeckte). Sollte sich dabei ergeben, so das zitierte Erkenntnis, ‚dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 ÄrzteG 1998 handelt'. "3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des Psychotherapiegesetzes klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten sei (Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das Psychotherapiegesetz auch nicht beschnitten werde. Auch der Umstand, dass die ‚gleiche' Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründe nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Psychotherapiegesetz), lege es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordere nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung (in jenem dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, zugrunde liegenden Fall war nicht ersichtlich, dass das von der damaligen Beschwerdeführerin - diese war Fachärztin für plastische Chirurgie - ausgeübte Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie abdeckte). Sollte sich dabei ergeben, so das zitierte Erkenntnis, ‚dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 handelt'.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2016, Zl. Ro 2015/11/0004, auf welches ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ergibt sich aus den zitierten Ausführungen des Erkenntnisses Zl. 2009/11/0002 vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, dass die durch einen Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, wenn sie von dessen ärztlicher Berufsberechtigung umfasst ist, eine ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellt." 3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2016, Zl. Ro 2015/11/0004, auf welches ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ergibt sich aus den zitierten Ausführungen des Erkenntnisses Zl. 2009/11/0002 vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, dass die durch einen Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, wenn sie von dessen ärztlicher Berufsberechtigung umfasst ist, eine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt."
2.6. Diese Ausführungen gelten angesichts der im Wesentlichen gleichen Rechtslage auch für den vorliegenden Fall. Auch gegenständlich ist daher entscheidend, ob die von der Mitbeteiligten ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung - im gegenständlichen Fall somit von der Berufsberechtigung als Ärztin für Allgemeinmedizin - umfasst ist.
Davon ist das Verwaltungsgericht zwar (zunächst) zutreffend ausgegangen, indem es auf das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, Bezug nahm. Bei der anschließenden fallbezogenen Beurteilung ließ es jedoch das nach diesem Erkenntnis entscheidungsrelevante Abgrenzungskriterium (nämlich ob die konkret ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit von der ärztlichen Berufsberechtigung erfasst ist) außer Acht und stellte vielmehr auf nach der zitierten Rechtsprechung nicht maßgebende Umstände ab (so insbesondere auf die Eintragung in die Psychotherapeutenliste und die - dazu - notwendige Ausbildung, die Art der Verrechnung der psychotherapeutischen Leistungen und die räumliche Trennung der schulärztlichen und der psychotherapeutischen Tätigkeiten der Mitbeteiligten).
2.7. Für die Frage, ob die gegenständlich strittigen (im Jahr 2007 ausgeübten) Tätigkeiten der Mitbeteiligten als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, ist einerseits § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998 entscheidend, der als Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin die "selbständige Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit" nennt, sowie § 5 ÄAO 2006, der für den hier maßgebenden Zeitraum das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umschreibt. Gemäß Abs. 1 leg. cit. umfasst das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 9 ÄAO 2006 enthält eine Aufzählung der wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin). 2.7. Für die Frage, ob die gegenständlich strittigen (im Jahr 2007 ausgeübten) Tätigkeiten der Mitbeteiligten als ärztliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, ist einerseits Paragraph 31, Absatz eins, ÄrzteG 1998 entscheidend, der als Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin die "selbständige Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit" nennt, sowie Paragraph 5, ÄAO 2006, der für den hier maßgebenden Zeitraum das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umschreibt. Gemäß Absatz eins, leg. cit. umfasst das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 ÄAO 2006 enthält eine Aufzählung der wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin).
2.8. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin im Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/10/0026, dessen nachstehend zitierte Ausführungen aufgrund des im Wesentlichen unverändert gebliebenen § 31 Abs. 1 ÄrzteG 1998 weiterhin von Bedeutung sind, wie folgt ausgesprochen: 2.8. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin im Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/10/0026, dessen nachstehend zitierte Ausführungen aufgrund des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Paragraph 31, Absatz eins, ÄrzteG 1998 weiterhin von Bedeutung sind, wie folgt ausgesprochen:
"Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er in seiner Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin nicht auf ein Teilgebiet der Heilkunde beschränkt ist. Anders als Fachärzte, die sich im Allgemeinen auf ihr Sonderfach zu beschränken haben (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998), sind Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 31 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zur Ausübung einer "allgemeinärztlichen Berufsausübung" berechtigt, wobei unter "allgemeinärztlicher Berufstätigkeit" die ärztliche Berufstätigkeit auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 362 BlgNR, 10 GP, 27, zur im Wesentlichen gleich gebliebenen Umschreibung der Berufsausübungsberechtigung). Eine zum Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe zählende ärztliche Berufstätigkeit kann daher nicht nur vom entsprechenden Facharzt, sondern - in Abhängigkeit von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - ebenso vom Arzt für Allgemeinmedizin wahrgenommen werden.""Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er in seiner Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin nicht auf ein Teilgebiet der Heilkunde beschränkt ist. Anders als Fachärzte, die sich im Allgemeinen auf ihr Sonderfach zu beschränken haben vergleiche , Paragraph 31, Absatz 2 und 3 Ärztegesetz 1998), sind Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 zur Ausübung einer "allgemeinärztlichen Berufsausübung" berechtigt, wobei unter "allgemeinärztlicher Berufstätigkeit" die ärztliche Berufstätigkeit auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft zu verstehen ist vergleiche , dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 362 BlgNR, 10 GP, 27, zur im Wesentlichen gleich gebliebenen Umschreibung der Berufsausübungsberechtigung). Eine zum Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe zählende ärztliche Berufstätigkeit kann daher nicht nur vom entsprechenden Facharzt, sondern - in Abhängigkeit von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten - ebenso vom Arzt für Allgemeinmedizin wahrgenommen werden."
2.9. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Berufsberechtigung des Arztes für Allgemeinmedizin unter anderem auch die Behandlung von Patienten durch Anwendung psychotherapeutischer Methoden umfasst. Dass die Mitbeteiligte als Ärztin für Allgemeinmedizin auch über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Die von ihr ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit ist daher (jedenfalls auch) als ärztliche Tätigkeit einzustufen.
3. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3. Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Ein Kostenersatz findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht statt.Ein Kostenersatz findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht statt.
Wien, am 15. Dezember 2016