Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/11/0032

Ra 2016/11/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen die Erkenntnisse vom 23. November 2015, 1) Zl. VGW-162/033/10323/2014-14, 2) Zl. VGW-162/033/11789/2014-5 und 3) Zl. VGW-162/033/11801/2014-2, des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Kammerumlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien; mitbeteiligte Partei: Mag. E P in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 31. Mai 2011, vom 31. Mai 2012 und vom 28. Mai 2013 wurde die Kammerumlage der Mitbeteiligten zur Ärztekammer für Wien für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auf zahlenmäßig näher konkretisierten Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

2 Dagegen erhob die Mitbeteiligte (die in Wien und Niederösterreich Ordinationen betreibt) Beschwerden, weil in die jeweilige Bemessungsgrundlage nicht nur ihre Einnahmen aus der in Wien verrichteten Tätigkeit als Ärztin, sondern auch der Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin (welche sie sowohl in ihrer Wiener als auch in ihrer niederösterreichischen Ordination ausübt) einbezogen worden sei. Die Einkünfte aus ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit seien nämlich, so die Rechtsansicht der Mitbeteiligten, nicht als solche aus ärztlicher Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren.

3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es die Kammerumlagen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 neu festsetzte. Gleichzeitig wurde jeweils ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 In den gleichlautenden Begründungen seiner Erkenntnisse gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte, die einerseits "Allgemeinmedizinerin, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie" und andererseits in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen sei, in ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin "wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden und im Zuge der Ausbildung zur Psychotherapeutin erlernte psychotherapeutische Techniken anwende, als Psychotherapeutin keine Medikamente verschreibe und keine klinischen Untersuchungen durchführe", weshalb diese Tätigkeit als nicht-ärztlich zu qualifizieren sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Mitbeteiligte räumlich in derselben Ordination psychotherapeutisch und ärztlich tätig sei. Davon ausgehend reduzierte das Verwaltungsgericht die Bemessungsgrundlagen jeweils um den Gewinn aus psychotherapeutischer Tätigkeit.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, in der die Reduktion der Bemessungsgrundlage um die in der Wiener Ordination der Mitbeteiligten erzielten Gewinne aus psychotherapeutischer Tätigkeit und die darauf basierende Festsetzung der Kammerumlage bekämpft wird. Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, die angefochtenen Erkenntnisse stünden im Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, nach dem eine psychotherapeutische Tätigkeit zugleich eine ärztliche Tätigkeit sein könne. Überdies fehle Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapie in jenen Fällen, in denen der Betreffende schon aufgrund seiner ärztlichen Berufsberechtigung zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt sei.

6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor, die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision ist wegen Widerspruchs zu mittlerweile ergangener hg. Rechtsprechung zulässig. Sie ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch begründet:

9 1.1. Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht in seinen im Wesentlichen gleichlautenden Erkenntnissen fest, die Mitbeteiligte sei (nach Absolvierung einer im März 1998 begonnenen und im November 2002 abgeschlossenen Ausbildung beim Wiener Kreis für Psychoanalyse und Selbstpsychologie) in die Liste der Psychotherapeuten eingetragen worden. In der Folge sei ihr von der Ärztekammer für Wien das Diplom "PSY III" verliehen worden.

Außerdem habe die Mitbeteiligte im Sommer 1998 ihre Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie begonnen, die sie im Jahr 2003 abgeschlossen habe. Sie betreibe Ordinationen in Wien und Niederösterreich und sei in ihrer Wiener Ordination sowohl als Ärztin als auch als Psychotherapeutin tätig.

In ihrer Buchhaltung trenne die Mitbeteiligte die Einnahmen aus ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit. Einnahmen aus ihrer Tätigkeit "als Psychiaterin und für psychotherapeutische Medizin" würden als Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit, getrennt nach Wiener und niederösterreichischen Einnahmen, ausgewiesen. Die "psychotherapeutischen Einnahmen nach Psychotherapiegesetz" würden als nicht-ärztliche Tätigkeiten ausgewiesen, wobei dabei nicht nach Einnahmen aus der Wiener Ordination und den ebenfalls vorhandenen Einnahmen aus anderen psychotherapeutischen Tätigkeiten oder aus der niederösterreichischen Ordination unterschieden werde.

10 1.2. Nach Zitierung der Punkte 3.3. und 3.4. des hg. Erkenntnisses vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, "zur Frage der Abgrenzung ärztlicher von psychotherapeutischer Tätigkeit" führte das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen aus, ein Rückgriff auf den Ausbildungsgang der Mitbeteiligten zeige "zweifelsfrei", dass ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin Grundlage für die von ihr ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit sei. Erst aufgrund dieser Ausbildung sei ihr in weiterer Folge das PSY III-Diplom verliehen worden. Ihre Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie habe sie erst nach ihrer Eintragung in die Psychotherapeutenliste abgeschlossen.

Weiters sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligte ihre psychotherapeutische Tätigkeit von der ärztlichen streng trenne, als Ärztin medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse und als Psychotherapeutin wissenschaftlich-psychotherapeutische Methoden und im Zuge der Ausbildung zur Psychotherapeutin erlernte psychotherapeutische Techniken anwende, als Psychotherapeutin keine Medikamente verschreibe und keine klinischen Untersuchungen durchführe, je nach Behandlung unterschiedlich abrechne und ihre Einnahmen entsprechend in der Buchhaltung als psychotherapeutische und damit nicht-ärztliche bzw. ärztliche Tätigkeit ausweise. Die von der Mitbeteiligten ausgewiesenen Einnahmen aus Psychotherapie seien daher als nicht-ärztliche Tätigkeiten aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien auszuscheiden und die Kammerumlage für die genannten Jahre daher entsprechend zu reduzieren gewesen.

11 2. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung:

12 2.1. Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, (ÄrzteG 1998):

"1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte

Begriffsbestimmung

Paragraph eins, Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1. die allgemeine Bezeichnung ‚Arzt' (‚ärztlich') auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ‚Arzt für Allgemeinmedizin', ‚approbierter Arzt', ‚Facharzt' oder ‚Turnusarzt' verfügen,

2. die Bezeichnung ‚Turnusarzt' auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Der Beruf des Arztes

Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

  1. Absatz 2,Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

  1. Ziffer 3
    die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  2. Ziffer 4
    die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  3. Ziffer 5
    die Vorbeugung von Erkrankungen;
  4. Ziffer 6
    die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
                       7.           die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
                       8.           die Vornahme von Leichenöffnungen.
  1. Absatz 3,Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

...

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34, 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

...

Verordnung über die ärztliche Ausbildung

Paragraph 24, (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1. die für die Basisausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

2. die für die weitere Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

3. die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung, ...

...

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

  1. Ziffer eins
    Eintragungsnummer,
  2. Ziffer 2
    Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
...
                       8.           Berufssitze und Dienstorte,
...
10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
                       11.         Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,,
...

Paragraph 29, (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

jede Namensänderung;

jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

...

Selbständige Berufsausübung

Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

  1. Absatz 2,Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  2. Absatz 3,Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. ...

...

Paragraph 91, (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

  1. Absatz 2,Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
  2. Absatz 3,Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2. Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

..."

13 2.2. Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015:

"§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

...

Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete

Paragraph 15, (1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:

...

26. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

...

  1. Absatz 2,Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen betreffend die Sonderfächer (Anlagen 2 bis 32).

...

Anlage 27

Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

1. Abschnitt A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten.

..."

14 2.3. Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014:

"Berufsumschreibung

Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

  1. Absatz 2,Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

...

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

Paragraph 11, Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

  1. Ziffer 2
    eigenberechtigt ist,
  2. Ziffer 3
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  3. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
                       5.           in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
...
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Paragraph 24, (1) Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
  2. Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung ‚Psychologe' oder ‚Psychologin' und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, nicht berührt.

..."

15 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des Psychotherapiegesetzes klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten vorbehalten sei (Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das Psychotherapiegesetz auch nicht beschnitten werde. Auch der Umstand, dass die "gleiche" Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründe nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Psychotherapiegesetz), lege es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordere nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung (in jenem dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, zugrunde liegenden Fall war nicht ersichtlich, dass das von der damaligen Beschwerdeführerin - diese war Fachärztin für plastische Chirurgie - ausgeübte Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie abdeckte). Sollte sich dabei ergeben, so das zitierte Erkenntnis, "dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ÄrzteG 1998 handelt".

16 3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2016, Zl. Ro 2015/11/0004, auf welches ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ergibt sich aus den zitierten Ausführungen des Erkenntnisses Zl. 2009/11/0002 vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage, dass die durch einen Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, wenn sie von dessen ärztlicher Berufsberechtigung umfasst ist, eine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt. Diese Ausführungen gelten angesichts der im Wesentlichen gleichen Rechtslage auch für den vorliegenden Fall.

17 3.3. Im gegenständlichen Revisionsfall ist - ebenso wie in dem dem Erkenntnis Zl. Ro 2015/11/0004 zugrunde liegenden Fall - davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte sowohl gemäß Paragraph 11, Psychotherapiegesetz zur selbständigen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit berechtigt ist als auch aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin" psychotherapeutische Leistungen erbringen darf (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,  und Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Anlage 27 ÄAO 2015).

18 3.4. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist somit davon auszugehen, dass (auch) die Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Mitbeteiligten umfasst ist, sodass die von ihr daraus erzielten Einnahmen solche aus ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellen.

19 4. Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20 5. Ein Kostenersatz findet gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht statt.

Wien, am 25. Mai 2016