Verwaltungsgerichtshof
05.10.2016
Ra 2016/10/0082
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des K O in B, vertreten durch Dr. Peter Böck, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 6. Juni 2016, Zl. E B06/08/2016.002/007, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Frage, wer die vom naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag erfassten Maßnahmen gesetzt bzw. veranlasst habe, in einer Weise zu klären, die "den Parteien" Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte einräume.
5 Damit zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, zumal auch die im einzelnen begründete Ansicht des Verwaltungsgerichts, auf Grund bestimmter Umstände des Einzelfalles sei der Revisionswerber unzweifelhaft als Veranlasser der Maßnahmen und somit als jene Person anzusehen, gegen die sich der naturschutzbehördliche Wiederherstellungsauftrag zu richten habe, keinen Bedenken begegnet.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016