Verwaltungsgerichtshof
05.10.2016
Ra 2016/10/0080
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des E H in Klagenfurt, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016, Zl. W227 2126879-1/5E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde: Landesschulrat von Kärnten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber geltend, ein - "in Fristsachen naturgemäß nicht sehr bewanderter" - Schüler könne auf Grund des Wortlautes von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG davon ausgehen, dass die Zustellung erst am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle bewirkt werde. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil sie nicht zur Fristversäumung durch einen Schüler ergangen sei. Auf Grund des Umstandes, dass es in Österreich eine große Anzahl von Schülern gebe, sei hier eine Klarstellung erforderlich. Zur Abklärung der "Umstände des Einzelfalles" (der Revisionswerber habe sich zunächst an die Schülerredaktion einer Tageszeitung gewandt und erst am 17. Mai 2016 an die Kanzlei des Revisionsvertreters) wäre eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen.
5 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufzuzeigen:
6 Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Judikatur wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , etwa den Beschluss vom 26. Mai 2015, Zl. Ro 2015/01/0004).
7 Das Revisionsvorbringen bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur bei Zustellung an einen Schüler abzugehen.
8 Mit der - in der Revision nicht konkret bekämpften - Ansicht, dass die durch die behauptete Rückkehr an die Abgabestelle am 25. April 2016 bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist gegen den am 21. April 2016 beim Postamt hinterlegten Bescheid der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme im Sinn von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss nicht mit einer die Rechtssicherheit gefährdenden Unrichtigkeit belastet zumal dem - sich im Rahmen der hg. Judikatur haltenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtes keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. Ra 2016/10/0040).
9 Der vorgebrachte Umstand, dass sich der Revisionswerber erst gegen Ende der Beschwerdefrist an einen Rechtsvertreter gewandt hat, kann an der Wirksamkeit der Zustellung nichts ändern. Da die Beschwerde somit zurückzuweisen war, konnte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von einer Verhandlung absehen.
10 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016