Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/10/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des E H in L, vertreten durch Mag. Julia Mair, Rechtsanwältin in 1140 Wien, Schanzstraße 5/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. März 2016, Zl. LVwG-2015/18/3153-2, betreffend Bergwanderführer-Befugnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2005 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Bergsportführergesetzes (im Folgenden: TBSFG) die Befugnis als Berg- und Schiführer und mit Bescheid vom 2. März 2006 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TBSFG die Befugnis als Schluchtenführer verliehen.
2
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 18. September 2015 auf Verleihung der Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer gemäß Paragraph 16, TBSFG ab.
3
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
4
Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Befugnisse eines Bergwanderführers seien von der Befugnis als Berg- und Schiführer mitumfasst. Aufgrund der höheren Ausbildungsqualifikation von Berg- und Schiführern seien diese auch zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer berechtigt. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch keine Regelungen für eine allfällige Anerkennung von Ausbildungen bzw. Prüfungen von Berg- und Schiführern für die Erteilung der Befugnis als Bergwanderführer vorgesehen. Daran könne nichts ändern, dass eine Person, der die Berechtigung zu Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG verliehen worden sei, nach dessen Absatz 5, zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt sei, wohingegen eine Person, der die Berechtigung zu Tätigkeiten nach Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. verliehen worden sei, nach Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt sei. Es sei weder relevant, dass einem Berg- und Schiführer das Berg- und Schiführerabzeichen übergeben werde, während der Bergwanderführer nach Paragraph 17, TBSFG das Bergwanderführerabzeichen erhalte, noch, dass der Tiroler Bergsportführerverband einerseits nach Paragraph 6, Absatz eins, TBSFG ein Berg- und Schiführerverzeichnis und andererseits nach Paragraph 17, ein Bergwanderführerverzeichnis zu führen habe. Hinsichtlich des unbefugten Führens von Abzeichen iSd Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TBSFG sei anzuführen, dass dem Revisionswerber ohnehin das Berg- und Schiführerabzeichen ausgehändigt worden sei, welches gegenüber dem Bergwanderführerabzeichen die wesentlich höhere Qualifikation widerspiegle. Damit habe der Revisionswerber mit dem gestellten Antrag auf Verleihung einer Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten als Bergwanderführer etwas beantragt, wozu er bereits als Berg- und Schiführer nach Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG berechtigt sei, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts kostenpflichtig aufzuheben.
6
Die belangte Behörde erstattete eine „Revisionsbeantwortung“, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung, beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, in welchem Ausmaß Berg- und Schiführern die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer iSd Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, TBSFG zukomme, sie berechtigt seien, das Bergwanderführerabzeichen sowie den Bergwanderführerausweis zu tragen, in die Liste der Bergwanderführer nach Paragraph 17, TBSFG eingetragen zu werden und sich gemäß Paragraph 15, Absatz 3, TBSFG als Bergwanderführer zu bezeichnen.
8
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.
9
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes (TBSG), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, lauten:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist,

a)
das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und
b)
das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

...

2. Abschnitt

Berg- und Schiführer

Paragraph 3

Umfang der Befugnis

(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

...

(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Berg- und Schiführer‘ berechtigt.

...

Paragraph 13

Fortbildungsveranstaltungen

...

(4) Berg- und Schiführer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Berg- und Schiführer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, befugt.

...

Paragraph 14

Berg- und Schiführeranwärter

...

(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.

...

3. Abschnitt

Bergwanderführer

Paragraph 15

Umfang der Befugnis

(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur

a)
höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,
b)
höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie
c)
auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden.

Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Bergwanderführer‘ berechtigt.

Paragraph 16

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie

a)
eigenberechtigt ist,
b)
verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
c)
ausreichend haftpflichtversichert ist und
d)
im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt Paragraph 4, Absatz 2, 3, 5, und 6 sinngemäß.

...“

10
Dem TBSFG unterliegen gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern und beim Sportklettern sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den dafür erforderlichen Fertigkeiten. Entsprechend den ausdrücklich genannten Bereichen enthält das TBSFG in den Abschnitten 2 bis 5 in Bezug auf die Tätigkeit als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer und als Sportkletterlehrer Regelungen insbesondere über den Umfang der jeweiligen Befugnis, die Voraussetzungen für deren Verleihung, den hierfür zu absolvierenden Ausbildungslehrgang samt Prüfung sowie die mit der Verleihung verbundene Berufsbezeichnung.
11
Der Gesetzgeber strebte damit offenkundig eine klare Unterscheidung der verschiedenen Sparten der Bergsportführertätigkeiten an, die sich in den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen, die nur nach Absolvierung der entsprechenden Lehrgänge und positiver Ablegung der entsprechenden Prüfungen erlangt werden können, niederschlägt. Führt ein Bergsportführer eine entsprechende Berufsbezeichnung, so ist daraus erkennbar, welche Ausbildung er absolviert hat und worin daher sein Schwerpunkt liegt.
12
Unabhängig davon, dass das TBSFG für jeden genannten Bereich eine eigene Ausbildung, Prüfung und Berufsbezeichnung vorsieht, gibt es jedoch auch Überschneidungen der genannten Bereiche.
13
So umfasst der Begriff der „Bergtour“ jedenfalls auch den Begriff der „Bergwanderung“. Dies stellen nicht nur die Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, (Landtagsmaterialien 158/14, 4) ausdrücklich klar, sondern ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass die Tätigkeit des Bergwanderführers schon in der Stammfassung (im 3. Abschnitt) des TBSFG geregelt war, obgleich der Begriff des „Bergwanderns“ in Paragraph eins, TBSFG, der erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, eingefügt wurde, noch nicht ausdrücklich genannt war.
14
Aus Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, TBSFG ergibt sich eindeutig, dass die Tätigkeit des Berg- und Schiführers auch den Tätigkeitsbereich eines Bergwanderführers umfasst: Dort ist von „Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen“, die Rede. Das in Paragraph 3, Absatz eins, und 2 TBSFG als Tätigkeitsbereich der Berg- und Schiführer umschriebene Aufgabengebiet umfasst daher auch die Tätigkeit eines Bergwanderführers.
15
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, TBSFG sind nur Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt. Gleichzeitig mit der Verleihung der Befugnis hat die Behörde gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 7, TBSFG das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis zu übergeben. Weiters hat der Tiroler Bergsportführerverband gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 6, TBSFG jene Personen in ein Bergwanderführerverzeichnis einzutragen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde.
16
Daraus folgt, dass die Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ und des Bergwanderführerabzeichens und -ausweises an die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer anknüpft.
17
Nun wurde bereits dargestellt, dass die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer die Grundlage für die Berechtigung darstellt, auch als Bergwanderführer tätig zu werden. In der Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist daher gleichzeitig die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer zu sehen. Wie das LVwG zutreffend ausgeführt hat, spricht für diese Auslegung auch das gänzliche Fehlen von Anerkennungsbestimmungen, die die Berg- und Schiführerprüfung als Ersatz für die Bergwanderführerprüfung vorsähen, in der Tiroler Bergsportführerverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2014,.
18
Anders als das LVwG offenbar vermeint, ist der Revisionswerber daher bereits seit der Zuerkennung der Befugnis als Berg- und Schiführer, die die Befugnis als Bergwanderführer enthält, zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt und er hat kraft Verleihung dieser Befugnis einen Anspruch auf Verleihung des Bergwanderführerabzeichens und -ausweises sowie auf Eintragung in das Bergwanderführerverzeichnis.
19
Der vom Revisionswerber begehrten Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer steht somit die bereits erfolgte Verleihung dieser Befugnis entgegen. Dadurch, dass das LVwG die Beschwerde abwies, statt den verwaltungsbehördlichen Spruch in eine Zurückweisung des verfahrensleitenden Antrags abzuändern, kann der Revisionswerber nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 zu Paragraph 68, AVG, E 171 ff, zitierte hg. Judikatur, sowie VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175; 28.4.2016, 2013/07/0038; 16.11.2012, 2012/02/0187).
20
Die Revision war daher abzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich ohne weitere Begründung auf die Wiedergabe des Verfahrensgangs und auf einen Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu vergleiche , VwGH 12.12.2016, Ra 2016/09/0053).

Wien, am 28. Februar 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100061.L00