Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ra 2016/09/0113
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des Vzlt. F F in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2016, W208 2012350- 3/12E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem HDG 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht seit 1. Dezember 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres.
2 Er wurde vom Verwaltungsgericht schuldig erkannt, durch näher ausgeführte Beschimpfungen und Verhaltensweisen eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen zu haben. Es wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 1.000,-
- verhängt sowie die Zahlung eines Kostenbeitrages angeordnet. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor:
"Gemäß Paragraph 94, BDG darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz) durchzuführen sind.
Bis dato liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, welche konkreten notwendigen Ermittlungen im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, BDG zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um sechs Monate nach der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz BDG führen. Es handelt sich hier daher um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung."
7 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage, dass der die gegenständlichen Vorwürfe umfassende Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 7. April 2015 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 2015 bestätigt wurde, welches in Rechtskraft erwachsen ist.
Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1989, 88/09/0004, Slg. Nr. 12.920 A, vom 14. November 2002, 2001/09/0008, Slg. Nr. 15.952 A, und vom 21. September 2005, 2004/09/0034, Slg. Nr. 16.719 A), wobei im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben kann, ob das BDG 1979 oder aber das HDG 2014 anzuwenden war. Wie auch im Fall des hg. Erkenntnisses vom 14. November 2002 war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017