Verwaltungsgerichtshof
26.01.2017
Ra 2016/08/0091
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Ing. F B in M, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/2/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2016, Zl. VGW-041/058/14458/2015-23, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zwei Geldstrafen von jeweils EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage und sechs Stunden) verhängt, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, zwei näher bezeichnete Personen als pflichtversicherte Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 In seiner gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision bringt der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Bezug auf die hier strittige Frage, wer im vorliegenden Fall als Dienstgeber zu betrachten ist, und ohne das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu bestreiten, vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als die Integration des Beschäftigten in einen Betrieb voraussetze, dass überhaupt ein Betrieb bestehe. Der Revisionswerber sei lediglich Eigentümer des Hauses, an dem die Arbeiten durch die Dienstnehmer durchgeführt worden seien, nicht aber Inhaber eines Betriebes. Dienstgeber sei die M S GmbH gewesen, die gewerbsmäßig die Sanierung von Gebäuden durchführe und der er den Auftrag zur Sanierung seines Hauses erteilt habe. Er sei stellvertretender Leiter der Niederlassung dieses Unternehmens in Wien und habe Anweisungen an die Arbeiter, von denen die Bauarbeiten durchgeführt worden seien, lediglich in dieser Funktion erteilt. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht eine nähere Untersuchung, ob die M S GmbH der Dienstgeber gewesen sei, unterlassen und allein daraus, dass die Arbeiter bei Verrichtung einfacher manueller Tätigkeit auf seinem Grundstück angetroffen worden seien, auf seine Eigenschaft als Dienstgeber geschlossen.
6 Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinn des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ro 2016/08/0002, sowie den hg. Beschluss vom 5. Juli 2016, Ra 2015/08/0129).
7 Der Revisionswerber zeigt nicht konkret auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre. Entgegen den Ausführungen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht umfangreich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, Dienstgeber sei nicht er, sondern die M S GmbH gewesen, auseinandergesetzt. Es hat dem Revisionswerber mit näherer Begründung keinen Glauben geschenkt, dass die Arbeiten auf seinem Grundstück von der M S GmbH aufgrund eines von ihm diesem Unternehmen erteilten Auftrages durch Dienstnehmer dieser Gesellschaft durchgeführt worden wären, sondern hat seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die Arbeiter vom Revisionswerber selbst im Rahmen der von ihm auf eigene Rechnung auf seinem Grundstück unterhaltenen Baustelle beschäftigt worden seien.
8 Soweit der Revisionswerber sich gegen die diesen Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet, ist ihm zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0075). Einen derartigen Mangel der Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber jedoch nicht auf.
9 Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2017