Verwaltungsgerichtshof
24.11.2016
Ra 2016/07/0080
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Roseggerstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Juli 2016, Zl. LVwG-S-1508/001-2016, betreffend Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. Juli 2016 wurde der von der Antragstellerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Mai 2016, mit dem der Antragstellerin eine Übertretung des Düngemittelgesetzes 1994 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe verhängt worden war, keine Folge gegeben.
Ihre gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verband die Antragstellerin mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend verwies sie u.a. zur Darlegung eines mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteils auf die Höhe der verhängten Geldstrafe (wohl gemeint: zusammen mit den vorgeschriebenen Gebühren und Verfahrenskosten), die fast das Zweifache ihres monatlichen Einkommens ausmache.
Da auch nicht zu erkennen ist, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 24. November 2016