Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-572/001-2016, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht - unter teilweiser Abänderung des Spruches - einen auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde, der die Revisionswerberin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. Verfüllung eines konsenslos bestehenden Schmutzwasserkanals verpflichtete.

5 In der außerordentlichen Revision macht die Revisionswerberin mehrere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend, die sich alle auf die "wasserrechtliche Haftung nach Paragraph 31, WRG 1959" bzw. auf die "Sorgfaltspflichten nach Paragraph 31, WRG 1959" beziehen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach dieser Bestimmung ist aber ebenso wenig Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses wie die Frage der Haftung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 31, WRG 1959.

Von der Lösung der in der Revision genannten Fragen hängt daher das Schicksal der Revision nicht ab.

6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2016