Verwaltungsgerichtshof
29.09.2016
Ra 2016/07/0063
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2016, Zl. LVwG-AV-204/001-2016, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Immissionsschutzgesetz-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - insbesondere (mit Blick auf das im vorliegenden Verfahren vom Revisionswerber erstattete Vorbringen) auch in Hinblick auf die Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG - nicht dargetan.
5 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2016