Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/07/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des R R in B, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in 5531 Eben im Pongau, Gewerbegebiet Gasthof Süd 173, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 2. Mai 2016, Zl. LVwG- 1/389/11-2016, betreffend Sonderteilung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Salzburg; mitbeteiligte Parteien:

  1. Ziffer eins
    P N in B, 2. M K in B, 3. M L in B, 4. M L in B, 5. L O in B,
  2. Ziffer 6
    W O in B, 7. K U in B, 8. B U in B, 9. J E in B, 10. J S in B, und 11. G G in B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 2. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:

5 2.1. Entgegen der darin vertretenen Rechtsauffassung findet die vom Verwaltungsgericht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles getroffene Beurteilung des - wegen der nur geringfügig über dem Flächenerfordernis für eine Eigenjagd (nach dem Sbg. Jagdgesetz 1993) verbleibenden Fläche der Agrargemeinschaft im Fall des Ausscheidens des Revisionswerbers entstehenden - Wegfalles eines "flächenmäßigen Spielraums" für notwendige agrarstrukturelle Maßnahmen, wie etwa Grenzbegradigungen, Straßenerrichtungen oder Enklavenbeseitigungen, in der allgemein gehaltenen Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz 2, Sbg. Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 ("kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil" für die verbleibende Gemeinschaft) Deckung.

6 Es kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht auf diese Weise "Gesetzgebungsfunktionen" ausgeübt hätte.

7 2.2. Soweit die Zulassungsausführungen im Weiteren mit einer "dinglichen Wirkung" rechtskräftiger jagdbehördlicher Bescheide nach der hg. Rechtsprechung argumentieren, würde sich auch auf der Grundlage der in den genannten jagdbehördlichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aus 1988 festgestellten Gesamtfläche des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei an der vorliegend vom Verwaltungsgericht vorgenommenen, vom Gerichtshof nicht zu beanstandenden Beurteilung nichts ändern.

8 Darüber hinaus unterlässt es der Revisionswerber in diesem Zusammenhang allerdings auch, konkret darzulegen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht insofern abgewichen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172, mwN).

9 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2016