Verwaltungsgerichtshof
04.11.2016
Ra 2016/05/0105
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. August 2016, Zl. LVwG-AV-340/001-2016, betreffend Abbruchauftrag (weitere
Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte
Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es im vorliegenden Fall um eine Anordnung von Steinen geht, die zwar eine optische Abgrenzung der Liegenschaft des Mitbeteiligten zur öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch insbesondere im Hinblick auf ihre Breite und Höhe (die obersten Steine reichen nur teilweise knapp über das Niveau der Oberfläche des H-Weges) keine faktische Barrierefunktion darstellen.
5 Nach der ständigen hg. Judikatur liegt eine Einfriedung nur dann vor, wenn die Einrichtung ein Grundstück schützend umgibt, also die grundsätzliche Eignung hat, die Liegenschaft nach außen abzuschließen vergleiche , u.a. das vom Landesverwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/05/0185, mwN).
6 Das Landesverwaltungsgericht hat sich an diese ständige hg. Judikatur gehalten, wobei eine grundsätzliche Rechtsfrage auch dann nicht vorliegt, wenn die Frage in der hg. Judikatur bereits beantwortet wurde, mag dies auch zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, erfolgt sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/06/0118, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2016