Verwaltungsgerichtshof
26.06.2018
Ra 2016/05/0082
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des K E in S, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-1311/001-2015, betreffend eine abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: C A in Z, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0003, 0004, mwN).
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, normiert in Paragraph 37, Absatz eins, die generelle Genehmigungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen. Absatz 2, leg. cit. nimmt bestimmte Anlagen - zum Teil jedoch nur, wenn sie einer Genehmigungspflicht nach den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen - von der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aus. Absatz 3 und Absatz 4, leg. cit. weisen Anlagen dem vereinfachten Verfahren (Absatz 3, leg. cit.) und dem Anzeigeverfahren (Absatz 4, leg. cit.) zu, die sonst dem Absatz eins, leg. cit. unterlägen und für die kein Ausnahmetatbestand des Absatz 2, leg. cit. zutrifft vergleiche , dazu Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 37, Rz 1).
7 Der Revisionswerber ist unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002.
8 Nach der hg. Judikatur kommt Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu vergleiche , etwa VwGH 23.2.2012, 2008/07/0012, und VwGH 31.3.2016, Ra 2015/07/0163). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hat insoweit die Beschwerde des Revisionswerbers als zulässig erachtet und dessen Parteistellung anerkannt und sich sowohl mit der Frage der Kapazität der Behandlungsanlage als auch mit dem allfälligen Vorliegen einer Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 auseinandergesetzt.
9 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass die Jahreskapazität der gegenständlichen Anlage mehr als 10.000 t/Jahr betrage, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 für eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren (Paragraph 50, leg. cit.) nicht erfüllt seien, so geht dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere, weil spruchgemäß diese Anlage mit einer geringeren Jahreskapazität bewilligt wurde. Bei einem allfälligen Widerspruch zwischen dem Spruch eines Bewilligungsbescheides und den der Bewilligung zugrunde liegenden Einreichunterlagen geht der Bescheidspruch vor vergleiche , dazu etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, Rn. 40). Bemerkt wird, dass aber ein solcher Widerspruch hier nicht vorliegt: So ergibt sich aus den Antragsunterlagen (insbesondere Abbildung 2 auf S. 6 betreffend den Stofffluss der geplanten Anlagenteile), dass etwa die Hälfte des in der Biomasseaufbereitung behandelten Strukturmaterials, das eine Fraktion < 40 mm umfasst, dem Kompostierungsanlagenbereich zugeführt werden soll, in dem Inputmaterialien im Ausmaß von 7.000 t im Jahr behandelt werden sollen. Die in der Biomasseaufbereitung hergestellte Fraktion, die im Kompostierungsanlagenbereich weiter behandelt werden kann, stellt somit einen Teil der für diesen Anlagenbereich vorgesehenen und zu behandelnden nicht gefährlichen Abfälle im Ausmaß von 7.000 t dar. Ausgehend davon ist von einer Gesamtkapazität der Abfallbehandlungsanlage von 9.500 t auszugehen, die im Spruch des bestätigten erstinstanzlichen Bescheides auch festgelegt wurde.
10 Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend den Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 für verwirklicht erachtet. Es lagen somit die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 50, AWG 2002 vor.
11 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass die gegenständliche Anlage (aus den in der Zulässigkeitsbegründung näher dargestellten Gründen) gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 nicht der Genehmigungspflicht nach Absatz eins, unterliege, so verkennt sie, dass einem Nachbarn im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 - wie oben bereits ausgeführt - nur hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine (insoweit eingeschränkte) Parteistellung zukommt vergleiche , dazu nochmals VwGH 23.2.2012, 2008/07/0012). Ein Nachbar kann daher geltend machen, dass eine Behandlungsanlage ohne die in Paragraph 50, AWG 2002 normierten Einschränkungen einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, in welchem er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. Parteistellung hat, zu unterziehen ist und somit das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist. Aus dieser eingeschränkten Parteistellung im Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002-Verfahren kann er aber nicht geltend machen, dass keine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 vorliegt, sondern eine solche gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002, für die das AWG 2002 nicht gilt.
12 Der Revisionswerber moniert in den Zulässigkeitsgründen auch das Unterbleiben der von ihm beim Verwaltungsgericht beantragten mündlichen Verhandlung. Im Hinblick auf die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 stellten, hätte seiner Ansicht nach im Lichte des Artikel 6, EMRK eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass sich - wie dargelegt - das Verwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers nicht mit Fragen des Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 auseinanderzusetzen hatte.
13 Die Revision war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 26. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050082.L00