Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Jänner 2016, Zl. LVwG-150605/3/VG/WFu - 150606/2, betreffend Benützung eines fremden Grundstückes nach Paragraph 15, Absatz eins, Oö. BauO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. G und 2. Mag. O, beide vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M. vom 12. September 2014 wurden die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte als Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes aufgrund des Antrages der Drittmitbeteiligten vom 5. September 2014 verpflichtet, die Benützung ihres Grundstückes zur Ausführung eines näher genannten Bauvorhabens zu dulden. Ferner wurde die Drittmitbeteiligte verpflichtet, nach Beendigung der Inanspruchnahme (des Grundstückes) den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Der von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung wurde aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde M. (im Folgenden: Gemeinderat) vom 20. November 2014 mit Bescheid vom 21. November 2014 teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass die Drittmitbeteiligte verpflichtet wurde, nach Beendigung der Inanspruchnahme (des Grundstückes) den früheren Zustand so weit als möglich wieder herzustellen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid in allen anderen Punkten bestätigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, dieser Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat zurückverwiesen sowie (unter Spruchpunkt römisch zwei.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Den mit der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die Revisionswerberin im Wesentlichen damit, dass die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte ein Recht auf eine neuerliche Berufungsentscheidung binnen sechs Monaten hätten und sie im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung, von welcher das Landesverwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen sei, gebunden sei. Dies könne dazu führen, dass dem von der Revisionswerberin im zweiten Rechtsgang unter Bindung an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes erlassenen neuerlichen Berufungsbescheid in der Folge im Falle eines stattgebenden und aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsgrundlage entzogen sein könnte. Überdies wäre dann eine neuerliche Berufungsentscheidung des Gemeinderates nicht mehr notwendig, weil das Landesverwaltungsgericht eine Sachentscheidung über die Beschwerde treffen müsste. Es lägen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, und ein unverhältnismäßiger Nachteil sei für den Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes damit nicht verbunden. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, SlgNr. 10.381/A).

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).

Im Falle einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002, und vom 23. April 2015, Ra 2015/11/0027, mwN). Mit den genannten Ausführungen der Revisionswerberin zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages wird von ihr nicht in der zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. März 2016