Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf eine Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bezogene außerordentliche Revision der Partei R D in W, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit der am 29. April 2016 eingelangten Eingabe vom 27. April dJ stellte die revisionswerbende Partei den Antrag, ihr Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. März 2016, Zl 42 R 99/16v, zu gewähren.

2 Unter anderem bestätigte das Landesgericht für Zivilrechtssachen für Wien mit diesem Beschluss den bei ihm angefochtenen Bescheid des Bezirksgerichts Leopoldstadt in seinem Punkt 1.) hinsichtlich der Bestellung eines Verfahrenssachwalters und in seinem Punkt 2.) im Umfang der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Vertretung der vorliegend antragstellenden Partei vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (insbesondere zur Vertretung in bestimmten Verfahren vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt).

3 Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2016, Ra 2016/03/0052-3, gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.

4 B. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert Artikel 133, B-VG - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes:

"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof."

5 Angesichts der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die genannte Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche , idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010).

6 C. Die vorliegende Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne dass eine Mängelbehebung iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erforderlich gewesen wäre vergleiche , nochmals VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010, mwH).

7 Diese Entscheidung konnte nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG im Umlaufweg getroffen werden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG).

Wien, am 1. Juni 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030052.L00