Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des M J in U, auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2016 begehrte der Antragsteller - mit näherer Begründung - die "sofortige Einstellung einer Exekution", die unter AZ 3 E 1627/14f des Bezirksgerichtes Mistelbach gegen ihn laufe.

2 Dieser Antrag ist nicht zulässig.

3 Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.

4 Der vorliegende Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 8. Juni 2016