Verwaltungsgerichtshof
08.06.2016
Ro 2016/03/0012
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des M J in U, auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2016 begehrte der Antragsteller - mit näherer Begründung - die "sofortige Einstellung einer Exekution", die unter AZ 3 E 1627/14f des Bezirksgerichtes Mistelbach gegen ihn laufe.
2 Dieser Antrag ist nicht zulässig.
3 Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.
4 Der vorliegende Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2016