Verwaltungsgerichtshof
07.04.2016
Ro 2016/03/0008
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. Dezember 2015 bezogenen "Antrag auf Aufhebung" des C Z in S, im Umlaufweg den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Eingabe vom 30. März 2016 stellt die genannte Partei einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 1. Dezember 2015, Zl 4R 178/15x. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz in der Verfahrenshilfesache ihren Rekurs gegen einen Beschluss des Landesgerichts Salzburg abgewiesen.
2 2. Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die angesprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche , idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010).
3 3. Der in Rede stehende Antrag ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG im Umlaufweg getroffen werden (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG). Wien, am 7. April 2016