Verwaltungsgerichtshof
05.02.2016
Ra 2016/02/0007
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Dezember 2014, Zl. LVwG 30.6-5402/2014-10, betreffend Übertretungen des KFG (Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0054, vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/03/0372, und den hg. Beschluss vom 17. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0048), dass nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG auch die Überschreitung der Summe der - sich aus dem Zulassungsschein ergebenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0139) - höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt ist und dass Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte abstellt. Auch für Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG und des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.
Der Revisionsweber übersieht auch, dass das für Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG maßgebende höchste zulässige Gesamtgewicht in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, KFG von dem vom Erzeuger angegebenen höchsten technisch möglichen Gesamtgewicht des Fahrzeuges (Höchstgewicht) zu unterscheiden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 32 a, KFG).
Auch ist das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0076, mwN).
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2016