Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in S, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. November 2015, Zl. LVwG-1-387/R7-2015-4, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch abgewiesen, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt worden war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.

2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber als Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob eine Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG, die nach Aufforderung der anfragenden Behörde nur schriftlich, mit Telefax, mit E Mail oder via Internet zu beantworten sei, rechtswidrig sei, sowie generell zur Frage, welche Pflichten den Adressaten einer rechtswidrigen Lenkerhebung treffen. Ferner liege "keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung" zu den Fragen vor, ob die Beantwortungsmöglichkeiten einer Lenkerhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG auf eine bestimmte Art eingeschränkt werden dürfe und ob der Auskunftspflichtige auf eine derart eingeschränkte Anfrage reagieren müsse.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

7 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur bereits festgestellt hat, dass ein Auskunftsersuchen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG dann nicht dem Gesetz entspricht, wenn die Beantwortung einer Frage verlangt wird, für die im Gesetz keine Ermächtigung vorgesehen ist, etwa ob den Fahrzeuglenker ein bestimmter Tatvorwurf treffe (VwGH vom 15. September 1999, 99/03/0090). Nur in einem solchen Fall fällt die Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, weg vergleiche , dazu etwa VwGH vom 9. Dezember 1981, 81/03/0191, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 15. September 1999).

8 Die bloße Einschränkung auf schriftliche Beantwortungsmöglichkeiten hingegen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Judikatur klargestellt hat, zwar nicht zulässig (zumal Paragraph 103, Absatz 2, KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht und daher dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, und vom 28. Februar 2003, 2000/02/0322, mwH), macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzwidrig. Vielmehr ist eine solche Einschränkung nicht möglich; die Behörde ist somit gehalten, auch andere, in dieser Form von ihr nicht erwünschte, Beantwortungen - etwa ein mündliches Anbringen - entgegenzunehmen (VwGH vom 18. Jänner 1984, 83/03/0256).

9 Der Revisionswerber hat jedoch nicht behauptet, eine Beantwortung der Lenkeranfrage in irgendeiner Form versucht zu haben. Davon ausgehend aber ist nicht erkennbar, dass das Schicksal der Revision von der Lösung der weiteren gestellten Rechtsfragen abhinge. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen sei, fristgerecht in einer vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachteten Form der Lenkerauskunft nachzukommen. Eine Abweichung von hg. Judikatur liegt demnach nicht vor.

10 Soweit der Revisionswerber im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung noch die Ansicht vertritt, durch die fehlende Angabe der Tatzeit im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, das vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, sei dieses rechtswidrig (und hätte daher vom Verwaltungsgericht aufgehoben oder im Spruch ergänzt werden müssen), ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ausreicht, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt vergleiche , etwa VwGH vom 23. Juli 2004, 2004/02/0224), das Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen und auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (VwGH vom 8. November 1989, 89/02/0004); dies trifft auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, den das Verwaltungsgericht bestätigt hat, zu.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020006.L00