Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren 1987), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2016, Zl. G304 2125015-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. August 2016 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. April 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden war, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2016 wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme zum Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung abzugeben. Die belangte Behörde gab eine diesbezügliche Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof nicht ab; es wurden somit keine öffentlichen Interessen geltend gemacht, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt wären.

Da davon auszugehen ist, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 26. September 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010175.L00