Verwaltungsgerichtshof
28.02.2017
Ra 2016/01/0164
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/01/0165
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des K R und 2. der A römisch eins, beide in W, beide vertreten durch die Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis vom 20. Juni 2016 zu 1) Zl. I408 1437939- 1/9E und 2) Zl. I408 1437940-1/10E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) 2., soweit damit die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) jeweils vom 9. September 2013 im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben wurden und die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerber sind tunesische Staatsangehörige und stellten am 13. Februar 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 9. September 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die Anträge der Revisionswerber jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Beschwerdeverfahren wurden ab 1. Jänner 2014 gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeführt.
4 Wie in der Verhandlungsschrift beurkundet, wies das BVwG mit in der Verhandlung vom 20. Juni 2016 mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet ab (protokollierter Spruchpunkt A) römisch eins.), und gab den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. statt und stellte fest, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (protokollierter Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (protokollierter Spruchpunkt B)).
5 Abweichend vom Spruchpunkt A) römisch zwei. des mündlich verkündeten Erkenntnisses hob das BVwG in Spruchpunkt A) 2. der schriftlichen Ausfertigung vom 20. Juni 2016 den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. auf und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
7 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die vorliegende Revision ist hinsichtlich der darin zur Zulässigkeit dargelegten Rechtsfrage des Abweichens des Inhalts der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis zulässig und berechtigt.
9 Der maßgebliche Inhalt einer Entscheidung ergibt sich nicht aus der Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern aus jener Urkunde, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN).
10 Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, und das hg. Erkenntnis vom 23. November 2016 Ra 2015/04/0039).
11 Indem das BVwG in Spruchpunkt A) 2. der schriftlichen Ausfertigung die Angelegenheit gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwies, wich es von der verkündeten Entscheidung, mit welchem es die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte, in einem wesentlichen Spruchelement ab. Es hat in diesem Punkt gegen die Unwiderrufbarkeit der mündlich verkündeten Entscheidung verstoßen, weshalb das schriftliche Erkenntnis im Umfang des Spruchpunktes A) 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
12 Demgegenüber zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status als Asylberechtigte bzw. des Status als subsidiär Schutzberechtigte richtet, keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Sie war daher insoweit zurückzuweisen.
13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraphen 50, und 53 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. Februar 2017