Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1994, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2015, Zl. W103 2107337-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit Bescheid vom 23. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte diesem aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

Mit der verfahrensgegenständlichen außerordentlichen Revision wurde auch der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend, dass nicht absehbar sei, ob ihm eine Verlängerung seiner (bis zum 23. April 2016) befristeten Aufenthaltsberechtigung gewährt werde. Im Falle des Ablaufs sei die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens zu befürchten. Der unverhältnismäßige Nachteil würde jedenfalls vorliegen, weil ihm bei Rückführung asylrelevante Eingriffe drohten.

Mit diesen Ausführungen vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG dar; eine Aufenthaltsbeendigung ist somit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb der geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil einer drohenden Rückführung nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre.

Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

Wien, am 27. Jänner 2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200234.L00.1