Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, geboren 1990, vertreten durch Dr. Andreas Gföhler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2015, Zl. W212 1425443- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Die Revisionswerberin führt unter diesem Gesichtspunkt aus, der Zwang Österreich zu verlassen und wieder in ihre Heimat zurückzukehren, wo sie der konkreten und evidenten Gefahr von Verfolgung aus religiösen Gründen, sowie der Gefahr der Entführung oder Opfers eines Attentates zu werden, ausgesetzt sei, bedeute einen unverhältnismäßigeren Nachteil als der weitere Aufenthalt in Österreich für die Dauer des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde der Revisionswerberin im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten und den Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, das Verfahren jedoch gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Nigeria stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung daher nicht dar.

Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 17. Dezember 2015