Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des M G in L, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015, Zl. L507 2107513-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 20. Oktober 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er begründete diesen zusammengefasst damit, dass er beschuldigt worden sei, sich der PKK angeschlossen zu haben. Er habe beim türkischen Militär als Soldat gearbeitet, habe aber aufgrund der geplanten Einsätze und der erniedrigenden Behandlungen den Militärdienst gekündigt. Nach der Kündigung seien hochrangige Offiziere in Zivilkleidung zu seinem Vater nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt und wissen wollen, warum er aufgehört habe und nicht mehr beim Militär arbeiten wolle.

Mit Bescheid vom 30. April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsland bedroht worden sei oder zukünftig bedroht werde. Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass nach seiner Kündigung Leute zu ihm nach Hause gekommen wären, um ihn zu belästigen. Der Revisionswerber sei seinen eigenen Angaben zufolge völlig regulär aus dem Militärdienst ausgeschieden, weshalb es völlig unlogisch sei, dass er nach seinem Ausscheiden weiter unter Druck gesetzt worden sei. Abgesehen davon habe der Revisionswerber selbst angegeben, dass er nicht unter Druck gesetzt worden sei, sondern lediglich einige Leute, wahrscheinlich hochrangige Offiziere, zum Vater des Revisionswerbers gekommen seien und gefragt hätten, weshalb er nicht mehr beim Militär dienen wolle.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und trat mit konkreten Argumenten den beweiswürdigenden Erwägungen zur Unplausibilität seines Vorbringens entgegen. Unter anderem setzte er sich mit dem Argument der Behörde, es sei nicht glaubhaft, dass nach seiner Kündigung beim Militär Personen zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn belästigt hätten, auseinander und legte dar, dass er zwar regulär aus dem Militärdienst ausgeschieden sei, wegen dieses Verhaltens jedoch verdächtigt worden sei, sich der PKK angeschlossen zu haben. Die Kündigung habe den Revisionswerber erst verdächtig gemacht, ein Naheverhältnis zur PKK zu haben, und habe offensichtlich dazu geführt, dass er seither unter Beobachtung gestanden sei. So seien auch der Dorfvorsteher und der Gemeinderat nach ihm befragt worden. Da das türkische Militär davon ausgegangen sei, dass sich der Revisionswerber der PKK angeschlossen habe, sei es verständlich, dass kein Wert darauf gelegt worden sei, einen Soldaten, der sich nicht loyal gegenüber der Regierung verhalte, weiter zu beschäftigen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

In seiner Entscheidung ging das BVwG - ohne eigene Beweiswürdigung - von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, verwies pauschal auf die beweiswürdigenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde, schloss sich diesen an und ergänzte, das Beschwerdevorbringen habe der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen gehalten, zumal nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde, außer durch die Wiederholung des Vorbringens und das Aufstellen von Behauptungen, entgegenzutreten.

Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen sei. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Revisionswerbers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt sei unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt worden und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache vorgebracht wird, das BVwG sei von der - näher dargelegten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.

Die belangte Behörde vor dem BVwG erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision ist zulässig und begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, sind für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das BVwG nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert erfolgt ist. Das BVwG konnte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. November 2015