Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1985, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lothringerstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, Zl. L514 2016954-1/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, erhobenen außerordentlichen Revision (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, soweit ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 keine Folge. Ihm war allerdings schon zuvor mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 13. November 2015 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).

Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung nach Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung seine Ausweisung zur Folge habe. Im Fall der Abschiebung in seinen Heimatstaat habe er aber lebensbedrohliche Verfolgung zu erwarten.

Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Der Revisionswerber verkennt mit seinem Vorbringen nämlich grundlegend die Rechtswirkungen, die mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verbunden sind. Insoweit kann es hier sein Bewenden haben, den Revisionswerber auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 zu verweisen.

Im Übrigen stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG - wie sich aus den zitierten Bestimmungen sowie Paragraph 46, FPG ergibt: auch nicht nach Ablauf der dem Revisionswerber erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung - dar.

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu versagen.

Wien, am 17. Juni 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200079.L00