Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/20/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des M H in römisch eins, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2014, Zl. W184 2013983-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es davon ausging, zu einer von ihm angewendeten Norm gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN).

Mit dem zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision zurückgewiesen, die zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat, nichts ausgeführt, sondern stattdessen eine andere Rechtsfrage als grundsätzlich erachtet hat, die jedoch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes für den dort zu lösenden Fall nicht relevant war.

Die gegenständliche Revision enthält zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keinerlei Ausführungen. Mit dem allgemeinen Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung, nämlich dass die Frage, ob Italien ein sicherer Staat sei, "seit Jahrzehnten asylrechtlich und tagespolitisch" umstritten sei, wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juli 2015